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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo IV. berichtet allen gallischen Bischöfen (omnibus episcopis Galliarum) über Hinkmars gegen die päpstliche Gewalt verstoßende Usurpation des Reimser Sitzes unter Brechung der Mönchsgelübde noch zu Lebzeiten des dortigen (Erzbischofs) Ebo, über dessen dreimalige Appellation an den römischen Stuhl (n. †114) und über die widerrechtliche Bannung des von Papst Paschalis (I.) gesalbten (JE I p. 319) Kaisers (Lothar I.) sowie König Karls (des Kahlen) samt deren Frauen und Kinder durch Hinkmar.-Relatum nostro est apostolatui, quod ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: - Kop.: - Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 169r-v). Drucke: Ewald, Brit. Sammlung 390f. n. 37; MG Epist. V 604f. n. 36. Reg.: JE 2618; Böhmer-Mühlbacher 2 n. 1149. Lit.: Schrörs, Hinkmar 54 Anm. 15, 60; Dümmler, Ostfränk. Reich I 2 350; Parisot, Lorraine 740f.; Lesne, Hincmar et Lothaire 53f. und 57; Voigt, Staat und Kirche 429 Anm. 213; Knabe, Gelasian. Zweigewaltentheorie 70; Wolfram, Lateinische Herrschertitel 61; Devisse, Hincmar 41 f.; Goetting, Hildesheim 78; Herbers, Leo 53f. und 342f.

Kommentar

Das nur in der Coll. Brit. überlieferte und meist im Zusammenhang mit n. 246 und n. 135 interpretierte Papstschreiben wurde bisher weder in Editionen noch in Regestenwerken beanstandet. Nachdem sich jedoch bereits Dümmler über die Exkommunikation Karls des Kahlen wunderte und eine Verwechslung mit Ludwig dem Deutschen annahm, haben Parisot und Lesne gezweifelt, ob eine Exkommunikation der Herrscher durch Hinkmar denkbar sei. In der Tat könnte diese nur ausgesprochen worden sein, weil Lothar mit dem von Hinkmar exkommunizierten Fulkrich (vgl. n. 246 ) Umgang pflegte, jedoch gibt es hierfür kein Quellenzeugnis, sieht man von der allgemein gehaltenen Bemerkung Flodoards von Reims, Hist. III 10 (MG SS XXXVI 208) ab, vgl. MG Epist. V 605 Anm. 6. Widersprüche ergeben sich auch, wenn man n. 135 in die Interpretation einbezieht; dort wird im zweiten Fragment eine künftige Exkommunikation des Kaisers verboten. Voigt und Knabe betonen das ähnlich in n. 135 hervorgehobene Verbot, den "Gesalbten des Herrn" zu bannen. Allerdings wies Voigt zugleich auf die Unstimmigkeiten zwischen n. 135 und dem hier besprochenen Brief hin. Aufgrund des Vokabulars scheint das vorliegende Brieffragment zusammen mit n. 135 in der Coll. Brit. eine Sonderstellung einzunehmen, vgl. Herbers, bes. 342f. Zwar könnte sich der Beginn des Schreibens, wie zumeist in der Literatur angenommen, auf den (jedoch ebenfalls verdächtigen) Brief n. 246 beziehen; bedenkt man jedoch, daß nur noch in der tendenziösen Narratio clericorum Remensium der Interventionsversuche des ehemaligen Reimser Metropoliten beim Papst (n. 114) gedacht und zudem die Usurpation des Reimser Stuhles durch Hinkmar hervorgehoben wird, so könnte wie bei der Narratio der Kreis der von Ebo geweihten Kleriker als Fälscher oder Verfälscher dieses Briefes in Frage kommen. Damit ist auch eine Diskussion der in der Literatur genannten Daten von "vor 849" oder "852/853" hinfällig, der Brief muß lediglich später als n. 114 angesetzt werden, aber wohl kaum unmittelbar zum Pontifikatsbeginn Leos IV.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. F134, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0847-00-00_1_0_1_4_2_134_F134
(Abgerufen am 28.03.2024).