RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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(Papst Sergius II. informiert den Episkopat nördlich der Alpen), er habe den Erzbischof Drogo von Metz zu seinem Vikar für alle Kirchenprovinzen nördlich der Alpen ernannt (ad hanc nostrae igitur humilitatis vicem cunctis provinciis trans Alpes constitutis Drogonem archiepiscopum Metensem ...), der berechtigt sei, Generalsynoden einzuberufen, von allen auf Provinzialsynoden gefaßten Beschlüssen Kenntnis zu verlangen und vor Appellationen an den hl. Stuhl die auf Provinzialsynoden vergeblich behandelten Angelegenheiten öffentlich untersuchen zu lassen, um so Frieden und Eintracht zu stiften.-Optaveram equidem, fratres carissimi, tam .. .

Incipit:
Optaveram equidem, fratres carissimi, tam ..

Kommentar

Das Zirkular (zur Überlieferung vgl. Meinert, PUU Frankreich I 151) weist weder Intitulatio noch Adresse auf, jedoch muß es aufgrund des Kontextes an die transalpinen Bischöfe gerichtet gewesen sein und ist, wie bereits Meurisse und Sirmond deutlich gemacht haben, Papst Sergius II. zuzuschreiben. Sirmond weist als Vorlage auf einen Codex aus St. Arnulf in Metz "ohne Anschrift" hin. Über Drogos Romreise und die päpstliche Verleihung auf der römischen Synode vgl. n. 32 . Der auch im Text genannte Titel primas ist nicht "von terminologischem Wert" und hat auch nichts mit pseudoisidorischen Einflüssen zu tun, vgl. Fuhrmann. Die Vikariatsübertragung war wohl auf die Initiative Kaiser Lothars I. zurückzuführen (vgl. die Erwähnung in n. †(?) 239). So werden auch zur Kontrolle der Bischöfe und Äbte außer päpstlichen auch kaiserliche Vorbehalte im Text eigens angerührt. Außerdem wird die Verwandtschaft Drogos mit Karl dem Großen, Lothar I., Ludwig dem Deutschen und Karl dem Kahlen betont. Zum umschriebenen Geltungsbereich des Vikariats vgl. Ewig, Terminologie 334. Die Stellung Drogos wurde von den Bischöfen in der Folgezeit zwar nicht förmlich angegriffen, jedoch gelangte sie auch nicht zur Wirkung, vgl. die Synodalakten von Ver (Dezember 844) c. 11 (MG Conc. III 42) und die spätere Charakterisierung durch Erzbischof Hinkmar von Reims (Migne, PL CXXVI 206): quod affectu ambiit, effectu non habuit, hierzu auch Oexle 351. Zu datieren ist das Zirkular wohl im Anschluß an die Vikariatsverleihung in Rom (n. 32) oder geringfügig später.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 35, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0844-06-16_1_0_1_4_2_35_35
(Abgerufen am 28.03.2024).