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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Sergius II. trifft Bestimmungen bezüglich der freien Äbtissinnenwahl im Stift Essen (de electione abatissae ... ex decreto papae Sergii ... sancitum est ... privilegiis confirmatum) .

Kommentar

Die erwähnte Altfriedurkunde, die in der vorliegenden Form stark verunechtet ist und laut Wisplinghoff und Bettecken aus dem 11. Jh. stammt, beruft sich in ihrem Wahlrechtspassus auch auf Hadrian II., vgl. GP VII 227 n. *3. Sie wurde wohl 870 bei einer Kölner Synode vorgelegt, vgl. Oediger, Reg. Köln I 81 n. 238 (zuletzt hierzu Huth, Düsseldorfer Sakramentarhandschrift 289f. und Wisplinghoff, Vorbem. zu Rhein. UB II n. 159 mit Hinweisen zur Datierung). Sie steht außerdem einer auf den Erzbischof Willibert von Köln gefälschten Urkunde (Oediger, Reg. Köln I 84 n. 247) nahe. Dachte Oppermann aufgrund der Erwähnung des Papstes daran, die Gründung des Damenstiftes Essen in die Zeit 844-847 zu verlegen (Oppermann schreibt irrig Sergius IV., bezieht den Vorgang jedoch auf die Zeit von 844-847), so hat Bettecken 36 das Jahr 852 als Gründungstermin angenommen. Für 844-847 sind aber jüngst wieder Huth, Düsseldorfer Sakramentarhandschrift 247 und 282 mit Anm. 310 sowie Wisplinghoff, Rhein. UB II 22 (mit weiterer Literaturdiskussion) eingetreten. Unabhängig vom Gründungsdatum Essens hält Boshof, ähnlich wie Hoederath, den Erwerb eines Privilegs Sergius' II. durch Altfried für durchaus wahrscheinlich. Dieses sei inhaltlich am ehesten zu interpretieren als "beglaubigtes Begleitschreiben" für die in Rom erworbenen Cosmas- und Damian-Reliquien, ähnlich wie im Falle von Gandersheim oder Lamspringe, vgl. Goetting und n. 11, n. 40 und n. †41. Bettecken 31 sieht allerdings nur eine eher assoziative Verbindung zwischen Papstnamen und den Cosmas- und Damian-Reliquien. Zum möglichen Erwerbsdatum der Reliquien vgl. auch n. 32. Den Wahlrechtspassus (vgl. GP VII 227 n. *3) will Boshof erst einem Privileg Hadrians II. zuschreiben. Trifft jedoch das Gründungsdatum zu, so könnte auch der Wahlrechtspassus schon von Sergius stammen; jüngst tritt entsprechend Wisplinghoff, Rhein. UB II n. 153 wiederum für dessen Echtheit ein.

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 10, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0844-00-00_5_0_1_4_2_10_10
(Abgerufen am 28.03.2024).