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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,4

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Graf Richard (von Autun) fällt von Ludwig dem Blinden ab?

Überlieferung/Literatur

Erschlossen aus der angeblichen Anwesenheit Richards am Hof König Odos am 891 Juni 16 in Verberie, wo er der Ausstellung einer Urkunde Odos zugestimmt haben soll: consentiente reverendissimo comite et abbate Richardo (D Eudes 25, S. 118 Z. 7f.).

Kommentar

Die schon von Poupardin, Provence, S. 334, zitierte, dann von Chaume, Origines, S. 351, Hlawitschka, Lotharingien, S. 245 Anm. 14 (vgl. ebd., S. 247), und zuletzt noch von Offergeld, Reges pueri, S. 305f., wieder aufgegriffene Urkunde Odos, aus der man einen frühzeitigen Abfall des in Valence neben der Königin Irmingard noch an vorderster Stelle unter den Stützen Ludwigs des Blinden aufgezählten Grafen Richard von Autun (Richard Iustitiarius, vgl. bes. Reg. 2806) glaubte herauslesen zu dürfen, ist – zumindest in der hier interessierenden Passage – ein jüngeres Machwerk, wie Bautier in seiner Edition der Urkunden Odos im einzelnen gezeigt hat (Vorbemerkung zu D Eudes 25, bes. S. 115f.). Die zitierte Anführung Richards ist jedenfalls völlig unglaubwürdig. Ob sich Richard schon 891/892 von Ludwig dem Blinden abgewandt und König Odo zugewandt hat, muß daher offen bleiben. Erst Anfang 893 ist er – zusammen mit Graf Wilhelm von der Auvergne – in der Umgebung Odos in dessen Auseinandersetzung mit Karl dem Einfältigen bezeugt (Reg. 2884). Fest steht allerdings, daß Richard in keiner einzigen Urkunde Ludwigs als Intervenient oder Petent genannt wird und daß er daher die ihm von den Königswählern in Valence (möglicherweise nur aus propagandischen Gründen) zugedachte Rolle als führender Berater des jungen Ludwig von vornherein nicht wahrgenommen hat. Auch hat Ludwig in den nordwestburgundischen Gebieten um Mâcon, Chalon-sur-Saône, Autun, Langres und Besançon, also im Einflußgebiet Richards, wo zuvor König Boso zumindest zeitweilig Anerkennung gefunden hatte (siehe Regg. 2757 u. 2759), zu keinem Zeitpunkt mehr eine Rolle gespielt. Sein Königreich blieb auf den südburgundisch-provenzalischen Raum beschränkt; vgl. Poupardin, Provence, S. 157f., 160; Offergeld, Reges pueri, S. 506.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,4 n. 2870, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/eea26419-10cb-4640-9f58-297f4b551630
(Abgerufen am 29.03.2024).