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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,4

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Lothar (II.) restituiert der (erzbischöflichen) Kirche von Lyon auf hartnäckiges Betreiben und Bitten des dortigen Erzbischofs Remigius nach voraufgegangener zweimaliger gerichtlicher Untersuchung den ihr von einem gewissen Witcar in den Grafschaften Portois und Bassigny durch unbilligen Tausch (per iniquam commutationem) entfremdeten Besitz.

Überlieferung/Literatur

D LdJ. 15 (BM2, Nr. 1294), ohne Eschatokoll.

Kommentar

Das Restitutionsdiplom Lothars II. ist nach dem in der Narratio erwähnten Herrschertreffen von Koblenz (Anfang Juni 860, vgl. Reg. 2524 ausgestellt worden, wahrscheinlich noch im selben Jahr, wie schon Mühlbacher (BM2, Nr. 1294) vermutet hat. Da die restituierten Güter im Reich Lothars II. lagen (zum Portois siehe Reg. 2615), ist davon auszugehen, daß Remigius von Lyon, von dessen Restitutionsbemühungen zahlreiche Urkunden Zeugnis ablegen (vgl. Reg. 2501 Kommentar), damals an dessen Hof gezogen ist. Ein Aufenthalt Lothars II. im Reich seines Bruders Karl ist eher unwahrscheinlich. Schieffer, Lyon, bes. S. 13f., nimmt an, daß es zu keiner Realisierung der verfügten Restitution kam, da von den hier genannten Gütern später nicht mehr die Rede ist. – Vgl. auch Krah, Absetzungsverfahren, S. 171. – Der weitgehend frei stilisierten Urkunde Lothars II. (Schieffer, a.a.O.) an die Seite zu stellen ist ein disparat überlieferter synodaler Text, eine Art anonyme „Musteransprache an den Diözesanklerus“ gegen Kirchenräuber, die von ed. Hartmann, MGH Conc. 4, Nr. 3, bes. S. 40 – 42, der Synode von Tusey (das vorige Reg.) zugeordnet wurde (vgl. ebd., S. 12). In einer der beiden Haupttextzeugen ist ein Zusatz, eine Exkommunikationssentenz des genannten Remigius von Lyon, überliefert, in der dieser einen invasor seiner Kirche namens Witbert, möglicherweise der Witcar des D LdJ. 15 oder der in einem Schreiben Johannes’ VIII. 879 bezeugte Bicbert (Reg. 2737), aus der kirchlichen Gemeinschaft ausschließt, nachdem er schon mehrfach bei Lothar II. in dieser Angelegenheit vorstellig geworden war: Similiter autem Witbertum sacrilegum atque ecclesiasticarum rerum temerarium invasorem: Unde mea Remigii humilis episcopi apud gloriosum regem Hlotarium frequens fuit reclamatio, qui res s. Stephani necnon et s. Eugendi superbo spiritu ac sacrilega mente invasit, invasasque temerario ausu tentat, a consortio fidelium totiusque christianitas communione eliminamus ... Die offenkundigen sachlichen Parallelen zwischen Diplom und Synodaltextzusatz bestätigen die Annahme Hartmann s, a.a.O., daß die Musteransprache in den Umkreis der Synode von Tusey gehört. Offen bleiben muß aber die zeitliche Abfolge von Diplom, Synode und Exkommunikationssentenz. Weiter ungeklärt ist auch die disparate Überlieferung der Musteransprache selbst, die wohl ursprünglich auf einer (von Remigius gehaltenen?) tatsächlichen Anklagerede basiert.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,4 n. 2529, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c30de46a-29d2-4189-8bc3-1b12b2700024
(Abgerufen am 28.03.2024).