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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,3

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Der iudex domnorum regum Willerad ist Zeuge in einer Libellarurkunde des Bischofs Boso von Volterra. -- a. r. Hu. 18, Lo. 13, Ind. [...]. -- Winiild notarius .

Überlieferung/Literatur

(Charta (libellus ). -- Reg.: Schneider , Regestum Volaterranum, Nr. 24 S. 7f.)

Kommentar

Die chronologische Einordnung geht von einer korrekten Berechnung der Regierungsjahre aus. -- Daß erst 943/44 in Volterra (vgl. zuletzt Reg. 1776) ein Königsrichter nachweisbar ist, hat wohl Überlieferungsgründe. Möglicherweise ist Willerad mit dem gleichnamigen Königsrichter identisch, der 941 in einem in Pisa ausgestellten Placitum bezeugt ist (Reg. 1871). -- Von Bischof Boso (ca. 943-959) sind insgesamt acht Libellarurkunden überliefert; s. Rossetti , Pisa, S. 270.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,3 n. 1970, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0943-04-00_1_0_1_3_3_537_1970
(Abgerufen am 29.03.2024).