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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,3

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Hugo, der erfahren hat, daß italische Große (König) Rudolf (II. von Hochburgund zur Übernahme der Königsherrschaft) nach Italien eingeladen haben (s. das vorige Reg.), schickt eine Gesandtschaft an Rudolf (nuntiis ad eundem directis ) und tritt ihm alles Land ab, das er in "Gallien" vor seiner Königserhebung innehatte (omnem terram, quam in Gallia ante regni susceptionem tenuit, Rodulfo dedit ), wofür er von Rudolf das eidliche Versprechen erhält, niemals mehr nach Italien zu ziehen (ab eo iusiurandum, ne aliquando in Italiam veniret, accepit ).

Überlieferung/Literatur

(Liutprand, Antapodosis III, 48, ed. Becker , S. 100 (ed. Chiesa , S. 93). -- Reg.: Forel , Régeste, Nr. 136.)

Kommentar

Die nur von Liutprand berichtete Übereinkunft zwischen den beiden verwandten Königen (vgl. die Stammtafel bei Hiestand , Byzanz, S. 182), die als Geburtsstunde des vereinigten burgundischen Königreichs gilt, ist in der Forschung häufig behandelt worden, da die Datierung ganz unsicher ist (bei Liutprand heißt es nur ganz allgemein his temporibus , was keine nähere Einordnung zuläßt: die Ansätze der Forschung reichen von 928 bis 935!) und auch die inhaltliche und geographische Dimension des angeblichen Vertrages (aufgrund welcher Rechtstitel handelt Hugo eigentlich? Was ist mit "Gallien" gemeint?) unklar ist. Auf die dem angeblichen Vertrag widersprechenden Gründe, insbesondere auf das Schweigen des über diese Dinge sonst gut unterrichteten Flodoard, ist schon Hofmeister , Burgund, S. 42-65, ausführlich eingegangen; im Ergebnis vertritt dieser die Hypothese, Liutprand sei eine Verwechslung zwischen Rudolf von Hochburgund und Rudolf von Westfranken ("Raoul de Bourgogne") unterlaufen (S. 63 u.ö.). Unter die Skeptiker reihen sich auch Schiaparelli , Ricerche V, S. 30f. (der eine Verwechslung mit den Ereignissen des Jahres 928 erwägt; vgl. Regg. 1550, 1552 u. 1553), und Brühl , Deutschland2 , S. 454-458, ein, der in seiner ausführlichen Analyse zumindest den völkerrechtlichen Charakter des angeblichen Vertrages bestreitet und sich im Ergebnis der Hypothese Hofmeister s nähert. Der Versuch von Mayer , Rundschreiben, bes. S. 512f., ein nur schlecht überliefertes undatiertes Schreiben Rudolfs (das üblicherweise auf 932 datiert wurde) mit dem Vertrag in Zusammenhang zu bringen und diesen folglich auf 931/32 zu datieren, ist nicht wirklich zwingend, wie schon Schieffer , Einleitung, S. 11f., angemerkt hat (das von Mayer edierte Schreiben = DD regum Burgund. 23). Wenn der Vertrag (dessen inhaltliche Dimension weiter offenbleiben muß) wirklich authentisch sein sollte, ist er im Einklang mit der Mehrheit der Forschung (vgl. zuletzt ausführlich Pokorny , Promissio, bes. S. 61) am ehesten ins Jahr 933 zu datieren. Möglicherweise wollte Hugo im Vorfeld seines Romzuges angesichts latenter Opposition in den Reihen der italischen Großen sich gegen Norden absichern; vgl. auch das folgende Reg. -- Vgl. noch Köpke/Dümmler , Otto d. Gr., S. 109f. m. Anm. 7; Büttner , Westpolitik, S. 79-81; Fasoli , I re d'Italia, S. 125f.; Mor , L'età feudale I, S. 137f.; Hiestand , Byzanz, S. 179f.; Hlawitschka , Königsherrschaft, S. 449f.; Ders ., Verbindungen, S. 46f. (S. 287f.). Weitere Lit. bei Brühl und Hlawitschka , a.a.O.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,3 n. 1690, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0933-00-00_3_0_1_3_3_256_1690
(Abgerufen am 29.03.2024).