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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,3

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Der notarius domni regis Urso schreibt eine Libellarurkunde des Bischofs Zenobius von Pisa. -- Datierung fortgefallen. -- Unter den Zeugen der notarius domni regis Chunerad.

Überlieferung/Literatur

(Charta (libellus ). -- Reg.: Caturegli , Regesto della Chiesa di Pisa, Nr. 47 S. 27 (zu 930-954).)

Kommentar

Für die Frühdatierung der Charta, die von Caturegli nur nach den Nachweisdaten des Bischofs Zenobius (930-954) datiert wurde, sprechen zwei Gründe. Zum einen nennt sich der Königsnotar Urso, der 927 noch einfacher Notar war (Reg. 1513), seit 934 (Reg. 1693) nicht mehr notarius domni regis , sondern regelmäßig iudex domnorum regum oder notarius et iudex domnorum regum . Zum andern läßt die Singularform des Genitivs (domni regis ) nur eine Datierung in die Zeit der Alleinherrschaft Hugos zu, da dessen Sohn Lothar Mitte April 931 zum Mitkönig erhoben wurde und die Königsrichter und -notare seit dieser Zeit sich stets der Pluralform des Genitivs bedienen (die Jahre der Alleinherrschaft Lothars 947-950 scheiden wegen des fehlenden Iudex-Titels aus, auch ist Urso letztmalig 942 bezeugt: Reg. 1913). Da der Vorgänger des Zenobius, Wolfger, nur 927 Februar genannt wird (Reg. 1513), war Zenobius vielleicht schon vor 930 im Amt. In diesem Fall wäre eine Datierung der vorliegenden Charta schon zu 928/929 möglich. -- Zur Sache s. Rossetti , Pisa, S. 268.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,3 n. 1614, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0930-04-00_1_0_1_3_3_180_1614
(Abgerufen am 28.03.2024).