Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,3

Sie sehen den Datensatz 119 von insgesamt 1062.

Hugo überträgt (dedit ) auf einem Treffen mit König Rudolf von Westfranken (s. das vorige Reg.) dem anwesenden Grafen Heribert (II. von Vermandois) für dessen Sohn Odo (vice filii sui Odonis ) die provincia Viennensis (Markgrafschaft [?] Vienne).

Überlieferung/Literatur

(Flodoard, Annales a. 928, ed. Lauer , S. 43. Vgl. das vorige Reg.)

Kommentar

Die Wertung der lapidaren Bemerkung Flodoards ist schwierig, weil unklar ist, auf welchen Rechtstitel sich Hugo bei seinem Eingreifen im Königreich Niederburgund gestützt hat. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, daß er bei seinem Zug in seine alte Heimat formell die Nachfolge Ludwigs d. Blinden, etwa durch eine Krönung, angetreten hat; vgl. Poupardin , Le royaume de Provence, S. 228. Man könnte auch denken (vgl. schon Mor , L'età feudale I, S. 124f.), daß Hugo damals als Inhaber der Markgrafschaft Vienne agiert hat, der die provincia Viennensis einem Vasallen des westfränkischen Königs überträgt, weil Rudolf selbst nicht Vasall Hugos werden wollte. Daß sich die Belehnung Heriberts nicht nur gegen den Sohn Ludwigs d. Blinden, Karl Konstantin, gerichtet hat, der zuvor als Graf von Vienne bezeugt ist, sondern auch gegen eventuelle Ansprüche Rudolfs II. von Hochburgund, ist offensichtlich. Allerdings haben weder Heribert noch sein Sohn Odo später irgendwelche Herrschaftsrechte in Vienne ausgeübt, wie Brühl , Deutschland2 , S. 455, anmerkt. -- Möglicherweise besteht auch ein Zusammenhang mit dem westfränkischen Thronstreit, in dem Heribert eine undurchsichtige Rolle gespielt hat. Erst wenige Monate vorher hatte er eine Gesandtschaft an Papst Johannes X. nach Rom geschickt, die im Zusammenhang mit der von ihm selbst veranlaßten Gefangennahme Karls d. Einfältigen stand (Reg. 1541, Kommentar). Wie schon Schiaparelli , Ricerche V, S. 18f., vermutet hat, werden die Gesandten Heriberts auf ihrer Reise von oder nach Rom sicherlich mit Hugo zusammengetroffen sein. Wenn damals der Tod Ludwigs d. Blinden bereits bekannt war, könnte der Zug Hugos ins Burgundische mit den Gesandten Heriberts bereits abgesprochen worden sein. -- Vgl. im übrigen die im vorigen Reg. angeführte Lit., insbes. auch Hlawitschka, Verbindungen, S. 45f. (S. 286f.); s. auch das folgende Reg. (Kommentar).

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I,3,3 n. 1553, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0928-08-00_2_0_1_3_3_119_1553
(Abgerufen am 29.03.2024).