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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,2

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Kapitular (Lamberts). Cap. 1. Der seine Amtsgewalt mißbrauchende Graf unterliegt den gesetzlichen Strafbestimmungen. Cap. 2. Die zum Kaiser reisenden kaiserlichen Gefolgsleute haben sich aller Übergriffe zu enthalten (suis stipendiis sint contenti). Cap. 3. Kein Graf darf seine Gefolgsleute mit Arimannen belehnen. Cap. 4. Die Gefolgsleute der Grafen sollen nicht in den Häusern der Arimannen absteigen, sondern die öffentlichen Gebäude in Stand setzen und dort wohnen. Cap. 5. Arimannen dürfen sich nicht der Heeres- und Gerichtspflicht durch Scheinveräußerung ihrer Güter entziehen. Cap. 6. Arimannen sollen nicht häufiger, als es das Gesetz vorsieht, zum Placitum herangezogen werden. Cap. 7. Die wegen versäumter Heeresfolge geforderten Strafgelder (bandum pretermissi exercitus) sind nur von den kaiserlichen Missi einzuziehen. Cap. 8. Für den Unterhalt des Kaisers (pastus imperatoris) haben wie von altersher die Bischöfe und Grafen zu sorgen. Wo aber neuerdings (novo tempore) gräfliche Einkünfte auf die Kirche übergegangen sind (fiscus comitalis in ius ecclesiasticum concessus est), ist der den Kirchen zukommende Anteil am Unterhalt des Kaisers entsprechend zu erhöhen. Cap. 9. Die kirchlichen Zehnten stehen uneingeschränkt den Bischöfen und ihren Vertretern zu, auf keinen Fall aber den Privatkapellen (ad suam capellam), die widrigenfalls sogar zerstört werden sollen. Cap. 10. Taufkirchen (plebes aecclesiasticae) dürfen keinesfalls Grafen oder anderen Laien zu Lehen gegeben werden. Cap. 11. Kein Missus, Graf oder Iudex darf in den Häusern der Kirchen Unterkunft begehren, die Amtsträger sollen vielmehr die für die Abhaltung der Placita bestimmten Häuser dem Fiskus zurückgeben (in publicis rebus domos restituant) und sich dort einquartieren. Cap. 12. Die Taufkirchen sollen von einem Archipresbyter geleitet werden, der den Bischof vertritt und ihm Rechenschaft schuldig ist. - "Ut comes inter".

Überlieferung/Literatur

Kopien: Rom, Bibl. Vallicell., cod. A.5, 10. Jh., fol. 349v-350r (vgl. Mordek, Bibliotheca, S. 629). Einzelne Capitula, zum Teil in fragmentarischer Form (Cap. 9-11), auch Rom, Bibl. Vat, Cod. Reg. lat. 263. fol. 230r, 10. Jh. (vgl. Mordek, Bibliotheca, S. 809). Zu heute verlorenen Abschriften vgl. Boretius/Krause, MGH Capit. II, S. 109. - Maßgeblicher Druck: MGH Capit. II, Nr. 225 S. 109f. ("Lamberti Capitulare Ravennas"). Vgl. Mordek, Bibliotheca, S. 269, 629f., 809f., 889.

Kommentar

Das undatierte und keinem bestimmten Herrscher zugewiesene Kapitular wird wegen seiner Überlieferung inmitten der Synodalprotokolle von Ravenna (s. das vorige Reg.) und wegen inhaltlicher Parallelen sowohl zu den dort beschlossenen Capitula (vgl. insbes. c. 9 mit c. 1 der Synode von Ravenna) als auch zu älteren Bestimmungen in den Kapitularien Widos (Reg. 905) Kaiser Lambert zugeschrieben, dessen großangelegtes Reformwerk im Jahre 898 seinen Höhepunkt erlangte. Hartmann, Synoden, S. 394 Anm. 24, vermutet, daß wir es gar nicht mit einem gesonderten Kapitular Lamberts zu tun haben, sondern daß die Capitula Teil der Synodalstatuten sind (wodurch sich auch ihre Einordnung zu Mitte Mai 898 ergibt). - Vgl. noch Dümmler, Geschichte III2, S. 431f.; Schirmeyer, Kaiser Lambert, S. 75-80; Schneider, Burg u. Landgemeinde, S. 110 m. Anm. 3,112 m. Anm. 1; Fasoli, I re d'Italia, S. 50; Mor, L'età feudale I, S. 50f.; Tabacco, I liberi del re, S. 37ff.; Tabacco, Il regno italico, S. 775.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,2 n. 1058, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0898-05-00_2_0_1_3_2_1061_1058
(Abgerufen am 28.03.2024).