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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,2

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Wido bestätigt dem Kloster S. Maria Theodote in Pavia auf Bitten seines Erzkanzlers Helbuncus und der Äbtissin jenes Klosters, Risinda (Rixinda), die von seinem Vorgänger, Kaiser Lothar, der Äbtissin Asia verliehenen Besitzungen und Rechte, im einzelnen das umfriedete Stück Land in Klosternähe mit seiner Mauer, die sowohl die Stadt wie das Klostergebiet begrenzt, den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Besitz, der von allen Eingriffen königlicher Amtsträger ausgenommen wird, das Recht auf Bau- und Brennholz aus dem Wald Carbonaria, das Recht auf freie Schiffahrt durch den Hafen von Pavia, die von der Äbtissin Asia abgeschlossenen Tauschverträge, die freie Wahl der Äbtissin, Immunität und Königsschutz für die Klostergüter sowie das Inquisitionsrecht (bis hier identisch mit D 10 = Reg. 912). Seinerseits bekräftigt er ausdrücklich Risinda in ihrem von keiner Seite zu beeinträchtigenden, der Benediktsregel verpflichteten Aufsichtsamt, gewährt den Nonnen das Recht, aus ihren eigenen Reihen eine Nachfolgerin zu wählen> (ab hier wieder identisch mit D 10) und schenkt dem Kloster zu seinem Seelenheil eine zur Fischerei geeignete Furt im Po, genannt Caput Lacti, zwischen Cocuzo Gepidasco und der Mündung der Agonia (Torrente-Agogna) mit den nahegelegenen insulae, die das Kloster bislang schon innehatte, sowie den Besitz, den König Cunincpert dort urkundlich übertragen hatte. - Pön 20 Pfund Gold. - Helbuncus archicanc. iubente domno Vuidone imperator. - M. SR. B D. - a. inc. 892, a. r. 4, a. imp. 1, Ind. 9. - "Si circa servos".

Originaldatierung:
(V. Kal. Aug., Papia)

Überlieferung/Literatur

Urschrift der Fälschung: Mailand, Bibl. Ambrosiana, perg. 812 (vormals D.I.n.12), 10. Jh. (A). - Faksimile: Arch. paleogr. ital. IX, Taf. 56 (mit Regest). - Druck: Schiaparelli, I Diplomi di Guido, Nr. † 1 S. 57-60. Auszüge auch Muratori, Antiq. Ital. III, Sp. 45.

Kommentar

Bis auf den gekennzeichneten Zusatz ist das im 10. Jahrhundert fabrizierte Spurium identisch mit D 10 (Reg. 912), dessen äußere Merkmale ziemlich genau imitiert werden. Die interpolierte Passage ist sachlich insofern bedenklich, als Lothar I. in seiner VU ( D Lo.I.12) noch einen auswärtigen Abt als Aufseher für die Einhaltung der Benediktsregel einsetzt. Diese Funktion wird nun aber der Äbtissin selbst zugesprochen, wobei die Wortwahl durchaus kanzleiunüblich ist. Jedenfalls ist die ansonsten mögliche Annahme, daß Wido am 28. Juli 891 zwei nur in diesem Punkt divergierende Urkunden für S. Maria Theodote ausgestellt hat, von denen unser Stück nur noch in einer imitierenden Kopie des 10. Jahrhunderts erhalten wäre, in diesem speziellen Fall unzulässig. Vgl. im übrigen das vorige Reg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,2 n. †913, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0891-07-28_2_0_1_3_2_914_F913
(Abgerufen am 16.04.2024).