Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

Sie sehen den Datensatz 488 von insgesamt 610.

Karl ist anwesend (?) auf der Synode der Erzbischöfe Wenilo von Sens, Hinkmar von Reims und ihrer Suffragane sowie Radulf von Bourges, die die früher getroffenen Vereinbarungen zwischen dem König und seinem Episkopat bekräftigen soll, jedoch zu keiner abschließenden Beschlußfassung gelangt, sondern aus verschiedenen Gründen (variis eventibus) vertagt wird (auf den kommenden Februar in Paris, Reg. 521).

Überlieferung/Literatur

MGH Conc. III, Nr. 11 S. 61f.

Kommentar

Karls Teilnahme ist nicht ausdrücklich bezeugt, jedoch möglich: Die 150 km lange Strecke von Saint-Benoît-sur-Loire (Juni 13, Reg. 487) nach Meaux konnte bei durchschnittlichem Tempo von 25-30 km pro Tag in 5-7 Tagen zurückgelegt werden, bei etwas höherer Geschwindigkeit auch rascher. Von einer Anwesenheit Karls gehen Lot / Halphen, S. 149, und Nelson, Charles the Bald, S. 147, aus; Hartmann, in: MGH Conc. III, S. 61, schließt sie aus, weil Karl im Sommer und Herbst im Maine gewesen sei; dort ist er jedoch erst im August nachweisbar (Reg. 490). Auch Radulf von Bourges, dessen Beteiligung in Saint-Benoît-sur-Loire von einigen Autoren angenommen wird (vgl. Reg. 486), war in Meaux zugegen. -- Als Grund der Vertagung ist vor allem der Zug gegen den Bretonenfürsten Nominoë anzunehmen; so Hartmann, in: MGH Conc. III, S. 61; Ders., Die Synoden, S. 208. -- Vgl. zur Synode umfassend Hartmann, in: MGH Conc. III, S. 60-132; Ders., Die Synoden, S. 208-217. Formuliert wurden die Kanones, die im Folgejahr in Paris verabschiedet wurden, bereits in Meaux; 14 der Kanones wenden sich direkt an den König und fordern ihn auf, der Kirche und ihren Amtsträgern zu Hilfe zu kommen. Insbesondere soll der König im Haus des Bischofs nur ohne sein weibliches Gefolge Station nehmen (c. 26); die Lasten der Aufnahme des Königs für die Stadtbewohner sollen erleichtert werden (c. 27), der König soll den Bischöfen die Anwesenheit in ihren Diözesen während der Fasten- und Adventszeit ermöglichen (c. 28), er soll verfallene Herbergen für die Armen wiederherstellen lassen (c. 40), auch die Klöster, die Laien unterstehen, in seinen Schutz nehmen (c. 41) und eine Bestandsaufnahme des Kirchenguts vornehmen lassen (c. 42); jeder Bischof soll eine königliche Vollmacht erhalten, mit der er die Hilfe der Amtsträger des Königs anrufen kann (c. 71); der König soll die Vorschriften über die Eigenkirchen und gegen die Entfremdung der Kirchenzehnten in seinen Eigenkirchen einhalten (c. 78) und seinen Amtsleuten die Abhaltung von Gerichtstagen während der Fastenzeit untersagen (c. 79). -- Vgl. noch Dümmler, Geschichte I, S. 291-295; Lot / Halphen, S. 145-148; Felten, Laienäbte, S. 409-412; Krah, Die Entstehung, S. 288-292.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 488, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0845-06-17_1_0_1_2_1_488_488
(Abgerufen am 18.04.2024).