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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl nimmt teil an der Versammlung der Bischöfe und Priester aus Septimanien, auf der ihm von den Priestern Beschwerden gegen die Bischöfe vorgetragen werden, und erläßt in Form eines königlichen Kapitulars neun Kapitel, mit denen diese Mißstände beseitigt werden sollen: 1. Allgemeine, an die Bischöfe gerichtete Ermahnung, die Landpriester nicht zu bedrücken. 2. Festlegung der Abgaben, die die Priester den Bischöfen zu leisten haben, in Naturalien oder Geld. 3. Priester, die im Umkreis von 5 miliaria der Stadt leben, sollen die Abgaben in die Stadt liefern; für die weiter entfernten sollen die Bischöfe Dekanate (decanias) einrichten, zu denen die Abgaben gebracht werden können. 4. Bischöfe sollen bei ihren Visitationsreisen nur in einer von fünf Pfarreien Station nehmen, und die übrigen vier sollen wie der Gastgeber zum Unterhalt beitragen; Festlegung der bei dieser Gelegenheit zu liefernden Naturalien. 5. Bischöfe sollen jährlich nur eine Visitationsreise unternehmen; reisen sie häufiger, sollen sie die Kosten selbst tragen. 6. Verzichtet der Bischof auf die jährliche Reise, soll er auch die Abgaben der Priester nicht einfordern. Während seines Aufenthalts im Haus des Priesters soll der Bischof keine übermäßige Zahl von Begleitern mit sich führen und keine Nachbarn zu Tisch laden. Er soll über das Festgelegte hinaus von den Priestern weder Pferde noch sonstige Abgaben verlangen. 7. Pfarreien dürfen nicht willkürlich geteilt werden. 8. Die Bischöfe sollen die Kanones beachten und befolgen. 9. Die Bischöfe sollen die Priester (nur) zweimal jährlich zu Synoden zusammenrufen.

Originaldatierung:
(mense Iun., apud Tolosam civitatem) - a. r. 4, Ind. 6.
Incipit:
Haec quae secuntur

Überlieferung/Literatur

Maßgebl. Druck: MGH Conc. III, Nr. 4 S. 18-23. -- Reg.: Georgisch I, Nr. 22/844 Sp. 104; Bréquigny I, S. 214; B 1567; Werminghoff, S. 611. -- D Ka. II. 52.

Kommentar

Die Angaben zu Datum und Austellort finden sich nicht im Text des Kapitulars selbst, sondern in der Vorrede zum Kapitular in der aus dem 3. Viertel des 9. Jh. stammenden Handschrift B. Zur Indiktion 6 (statt richtig 7) Hartmann, MGH Conc. III, S. 19 Anm. 3. Zur Ausstellung während der Belagerung von Toulouse siehe Reg. 409. -- Zu den Handschriften, den älteren Drucken und zur Literatur umfassend Hartmann, ebd., S. 18f. (dort fehlt der Druck bei Abadal, Catalunya carolìngia II/2, Nr. 6 S. 426-429); vgl. auch Hartmann, Die Synoden, S. 203f.; zu den Handschriften auch Mordek, Bibliotheca capitularium, S. 58-60, 65, 526, 530, 639f. Zu Quellen und Vorlagen und zur Bedeutung der einzelnen Bestimmungen Hartmann.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 433, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0844-06-01_1_0_1_2_1_433_433
(Abgerufen am 28.03.2024).