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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl überträgt dem Priester Rabanus die zum Kirchengut des Bistums Reims gehörende Villa Cormicy (Culmisciacum) mit einer Kapelle zu Lehen.

Überlieferung/Literatur

Deperditum?; erwähnt in D Ka. II. 75.

Kommentar

Zur Vergabe des Reimser Kirchenguts an verdiente Getreue Karls und zur zeitlichen Einordnung siehe Reg. 372. -- Die Identifizierung des Priesters Rabanus sowie eines nach sechs anderen Empfängern erneut genannten Rabanus in D 75 bereitet Schwierigkeiten: Werner, Untersuchungen (1959), S. 160f., sieht in ihnen zwei Personen, beide Verwandte des in der Schlacht bei Angoulême gefallenen signifer Hrabanus (Reg. 429), der seinerseits ein naher Verwandter, „wohl ein Neffe“ , des Abtes Hrabanus Maurus von Fulda gewesen sei; vgl. auch Ders, Les Robertiens, S. 18. Es könnte sich jedoch auch um einen Priester Rabanus, der die Villa Cormicy erhielt, handeln, und einen Laien Rabanus, der mit dem schon 841 von Karl mit einer Gesandtschaft betrauten (Reg. 253), 844 gefallenen Rabanus identisch sein könnte, und der nicht nähere bezeichnete Güter erhielt. In diesem Fall würde der Terminus ante quem der Belehnung noch näher an den Vertrag von Verdun heranrücken. Dem Wortlaut des bei Flodard überlieferten D 75 nach könnte es sich schließlich auch um nur eine Person handeln (villam ... quam Rabanus presbiter habuit, seu et illa, que Pardulus ... sive item Rabanus atque ... habuerunt). -- Cormicy (dép. Marne, arr. Reims, con Bourgogne) war später die Pfründe Flodoards; vgl. Flodoard, Historia, ed. Stratmann, S. 419f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 375, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0843-08-00_6_0_1_2_1_375_375
(Abgerufen am 20.04.2024).