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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,2,1

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Karl und Ludwig (d. Dt.) wählen nach der Entscheidung der Bischöfe und geistlichen Würdenträger (Reg. 301) je zwölf Männer unter ihren Leuten aus, darunter Nithard, und beauftragen sie mit der Teilung des Reiches, mit der die Könige dann zufrieden sein würden; die Beauftragten achten dabei nicht so sehr auf die Fruchtbarkeit und die Gleichheit der Teile als vielmehr auf affinitas et congruentia cuiusque und weisen Ludwig ganz Friesland und [...], Karl aber [...] zu.

Überlieferung/Literatur

Nithard IV, c. 1, ed. Lauer, S. 118/120; Ann. Xantenses, ad a. 842, ed. Simson, S. 13; Ann. Fuldenses, ad a. 842, ed. Kurze, S. 33; Ademar von Chabannes, Chronicon III, c. 17, ed. Bourgain, S. 134.

Kommentar

Zur zeitlichen Einordnung siehe Reg. 300. -- Nithard ließ im Text an Stelle der Beschreibung der jedem König zugewiesenen Teile mehrzeilige Lücken (vgl. Lauer, a.a.O., S. 120 Anm. a), so daß die Einzelheiten der geplanten Teilung nicht bekannt sind, da die übrigen Quellen lediglich angeben, die Brüder hätten Lothars I. Reichsteil unter sich aufgeteilt. Die Lücken könnten Indiz dafür sein, daß die Details der Teilung nicht ausgearbeitet wurden, vgl. Nelson, Charles the Bald, S. 124; Dies., The search for peace, S. 110. Dagegen nimmt Krah, Die Entstehung, S. 139f., eine schriftliche, durch die Ereignisse schnell überholte Vertragsfassung an, die Nithard nicht mehr eingefügt habe. Vermutungen zur Ausdehnung der Teile stellt Lauer, a.a.O., S. 121 Anm. 1, an. -- Auf diese Aachener Teilung (und nicht auf den Vertrag von Verdun, wie Mühlbacher in BM2 1103a annimmt) bezieht sich wohl die im Anschluß an die Erwähnung der Schlacht von Fontenoy (Reg. 216) angeführte Notiz des Ademar (Carolus et Ludovicus regnum equo libramine partiti sunt). -- Zur Interpretation der Begriffe affinitas und congruentia und ihrer Bedeutung vgl. Classen, Die Verträge, S. 11f.; danach Nelson, Charles the Bald, S. 124. -- Zu Nithard, der selbst einer der zwölf ausgewählten Männer auf seiten Karls war, vgl. Reg. 108, zuletzt Reg. 216. -- Vgl. noch Meyer von Knonau, Über Nithards vier Bücher, S. 42; Dümmler, Geschichte I, S. 178; BM2 1370l; Lot / Halphen, S. 53; Schneider, Brüdergemeine, S. 140; Patze, Iustitia, S. 162; Nelson, Public histories, S. 274-276; Krah, Die Entstehung, S. 148.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,2,1 n. 302, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0842-03-26_3_0_1_2_1_302_302
(Abgerufen am 28.03.2024).