Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

Sie sehen den Datensatz 2844 von insgesamt 4511.

Synode, berufen von Lothar, anwesend die erzbischöfe Gunthar von Köln und Theutgaud von Trier, die bischöfe Adventius von Metz, Atto von Verdun, Arnulf von Toul, Franco von Tongern (Lüttich), Hungar von Utrecht, Ratold von Strassburg: auf die mahnung, seine königlichen pflichten zu erfüllen, versichert Lothar den ratschlägen der bischöfe folge leisten und ein schützer der kirche sein zu wollen; er überreicht seine klageschrift (libellus proclamationis; contestatio Mansi 15,614), welche den bischöfen für die ihm bewiesene treue dankend ausführt, dass er sich auf ihren befehl von Theutberga nach deren freiwilligem bekenntnis getrennt habe, dass er, bereit seine seitherigen vergehen zu bessern und unfähig der enthaltsamkeit, sie in anbetracht seiner iugend bitte für dieses unerträgliche verhältnis zum wol der kirche und des reichs abhilfe zu schaffen; wäre Theutberga nicht unfruchtbar gewesen (si idonea fuisset coniugali thoro), nicht durch ein solches verbrechen befleckt und verurteilt, so würde er sie bei sich behalten haben (c. 4); auf die versicherung Theutgauds, der könig habe für etwaiges vergehen mit seiner konkubine (vgl. Ann. Xant. 861: concubina, cuius amore uxorem reliquit, publice usus est) bereits reumütig gebüsst, erklärt die synode mit berufung auf schriftstellen und konzilien, dass sie die ehe mit Theutberga nicht für eine rechtmässige halte und ihm eine rechtmässige ehe nicht verweigere (c. 10 vgl. Sententia episc. Mansi 15,617: uxorem ducere, filios procreare vetare non possumus ... ista non omnimodis inhebere audemus, ut graviora facilius caveantur et omnis indebita causatio sollicitiori deinceps custodia devitetur). Mansi 15,611-617 (über die beiden hier vorliegenden fassungen Hampe im N. Arch. 23,608); die synodalakten benützt von Regino 864. Ein von 2 bischöfen (wie Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,31 n. 2 vermutet, von Arnulf von Toul und Hungar von Utrecht), aber erst nach der Achener synode (Schrörs Hinkmar von Reims 226 n. 16) abgefasstes gegengutachten (Collectio variorum locorum ex s. scriptura, Mansi 15,617) verficht die rechtmässigkeit und giltigkeit der ehe mit Theutberga, wie ein nur fragmentarisch erhaltenes schreiben an Nicolaus I, N. Arch. 23,604 aus hs. s. X, den satz, dass für den mann ebenso wie für die geschiedene frau, so lange der frühere eheteil lebe, eine wiederverehelichung unzulässig sei, umso mehr, wenn auch der mann des ehebruchs schuldig sei, vgl. auch den sogen. Libellus Mansi 15,626. Dem papst teilt Lothar schriftlich (deperd.) und mündlich durch 2 grafen mit, dass die synode ihn ermächtigt habe Waldrada zu ehelichen, dass er aber die päpstliche vollmacht abwarten wolle; Nicolaus erwidert dann, dass er nicht so rasch gesandte abordnen könne und bis zu deren ankunft nichts weiter in dieser sache geschehen dürfe, Ep. Nic. Mansi 15,335 vgl. 278, Jaffé Reg. pont. 2. ed. no 2886, 2698, Conv. ad Sapon. M. G. Capit. 2,161 c. 6. Irrig lässt die V. Nicolai c. 45, Duchesne Lib. pontif. 2,159, bischof Hagano von Bergamo schon auf dieser Achener synode auftreten.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1296a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0862-04-29_1_0_1_1_0_2841_1296a
(Abgerufen am 29.03.2024).