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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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(monasterio s. Dionysii) bestimmt mit billigung des in St. Denis versammelten reichstages, dass dieses kloster als das haupt aller kirchen des reichs verehrt werde, der abt der primas aller prälaten desselben sei, die fränkischen könige nur hier gekrönt, die erzbischöfe und bischöfe ohne zustimmung des abts weder bestätigt noch verurteilt werden dürfen, legt seine krone als eigentum des h. Dyonisius auf den altar und erklärt als zeichen, quod a deo solo et a te regnum Franciae teneo, iährlich 4 goldstücke (bizancios) zu zahlen, die auch seine nachfolger zahlen sollen. A. inc. 813. Unterfertigt von Turpin und 16 andern bischöfen (grösstenteils = no 472), den äbten Hilduin von St. Denis und Florian von Montecasino. *Doublet 725 = Le Cointe 7,282 = Dubois 1,313. Fälschung ohne echte vorlage, zweifelsohne gleichzeitig und vom selben fälscher wie no 472, gleich diesem fehlt sie auch in den chart. von St. Denis. Grauert, der das stück mit der Konstantinischen schenkung zusammenbringt, setzt es ins '11. (dies iedenfalls zu früh) oder 12. iahrh.', Hist. Jahrb. 4,558; 12,173.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Dieter Rübsamen, eingereicht am 22.09.2015.

Lit.: M. Groten, Die Urkunde Karls des Großen für St.-Denis von 813 (D 286), eine Fälschung Abt Sugers?, in: Historisches Jahrbuch 108 (1988), S. 1-36.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 482, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0813-00-00_1_0_1_1_0_1241_482
(Abgerufen am 28.03.2024).