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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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gestattet den kanonikern des klosters St. Hilaire in Poitiers, welche ein strenges mönchsleben nach der regel des h. Benedikt führen wollen, sich in Nouaillé anzusiedeln, stellt dieses gleich einem königlichen kloster unter seinen schutz und seine leitung mit der zusage als anerkennung der fortdauernden zugehörigkeit zum hauptkloster, aus dem auch der nötige lebensbedarf angewiesen und von dem es nie getrennt werden soll, dahin einen zins von 20 solidi aus seiner kammer zu leisten, bestimmt nach rat seiner getreuen, dass der abt von St. Hilaire, dessen brüder das kanonische leben fortführen sollen, kein andres privileg über das klösterlein habe als das der woltat und verleiht diesem immunität mit freier abtwahl. Helisachar rec. Reg. XXVIII (nur in B). Sehr beschädigtes or. (A) und im ganzen genaue k. s. XI (B) Poitiers. *Bibl. de l'Ecole des chartes I, 2,78; Rédet Documents 3. Über den inhalt Sickel Beitr. III Wiener SB. 47,211.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 519, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0808-05-00_1_0_1_1_0_1374_519
(Abgerufen am 29.03.2024).