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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare, das die heimkehrenden bischöfe und grafen in ihren und den amtssprengeln derienigen bekannt machen sollen, qui in exercitu cum equivoco nostro perrexerunt: c. 1. unterstützung der dürftigen mit lebensmitteln, damit sie nicht hungers sterben (vgl. no 413 c. 4; 417 c. 18). 2. aufgebot mit ihrer mannschaft für mitte august, wenn ihnen früher kein andrer befehl zukäme. 3. ständige bereitschaft für des kaisers dienst (vgl. no 381 c. 34), um bei aufgebot durch einen königsboten oder ein schreiben sogleich zu ihm kommen zu können. 4. wahrnehmung des interesses der mit seinem sohn Karl im feld stehenden gegen übeltäter, festsetzung derselben bis zu ihrer rückkunft. 5. achtsamkeit gegen räuber und übeltäter mit den stellvertretern der im feld stehenden (grafen). 6. gottgefälliges leben in den städten und klöstern, beschaffung der nahrung für die armen und das gesinde. 'Capitula, quae volumus.' Hs. s. IX. M. G. LL. 1,130 = Migne 97,281 = Boretius Beitr. z. Capitularienkritik 152; *M. G. Capit. 1,141. Aus c. 2 erhellt, dass dies kapit. im frühiahr, spätestens noch im ersten halbiahr erlassen wurde; die auch hier c. 1, 6 erwähnte hungersnot kam 805 zum ausbruch, iedenfalls erst im spätiahr in folge einer missernte; damit ist das iahr 805 für dies kapit. ausgeschlossen und gewinnt 806, das noch einen weiteren feldzug aufweist, die unbedingt grössere wahrscheinlichkeit vgl. auch Boretius Beitr. 78, 100, 110, Simson Karl d. Gr. 2,322 n. 4.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 420, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0806-00-00_2_0_1_1_0_1122_420
(Abgerufen am 28.03.2024).