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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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befiehlt auf die vor sein gericht in der pfalz zu Verberie gebrachte klage der beamten des klosters und des abts Folrad von St. Denis, dass ihnen der vor dem hausmaier Grimold und seinem vater k. Pippin (no 73, 89) gerichtlich zugesprochene zoll des Dionisiusmarktes von einigen bestritten würde, den grossen und öffentlichen beamten des Pariser gaus die einhebung desselben vom fest des h. Dionisius (9. okt.) bis zum schluss des markts in keiner weise zu behindern mit der drohung, dass die dawider handelnden nach 21 nächten bei königsbann vor ihm zur verantwortung zu erscheinen haben. Rado adv. Hitherii. Undatirtes mandat. Or. (? k., die rekognition nicht von der hand Rados vgl. Sickel UL. 406) Paris. Doublet 709 = Bouquet 5,729; Felibien St. Denys pr. 37; Tardif 60; *Lasteyrie Cart. de Paris 1,32; facsim. der rekognition Kopp Schriftt. 23. Die zeitgrenzen 774 iuni - 775 dez. sind durch titel und rekognition gegeben, Sickel Reg. 246 K 51; das mandat wurde wol unmittelbar vor oder gleich no 89 nach dem Dionisiusmarkt erlassen und damit gewinnt das iahr 774 grössere wahrscheinlichkeit; die nähe von Quierzy und Verberie würde auch die einreihung in die erste hälfte des folgenden iahres gestatten.

 

Verbesserungen und Zusätze:

gegen die originalität dieser urk. spricht sich bestimmter als es schon Mühlbacher MG. DD. Kar. 1,127 nr. 88 getan, Tangl ibid. Nachträge 564 ad D. 88 aus und erklärt sie für eine etwa gleichzeitige abschrift. Die echtheit wird dadurch nicht berührt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 174, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0774-00-00_1_0_1_1_0_529_174
(Abgerufen am 29.03.2024).