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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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beurkundet, dass er im gericht zu Longlier auf klage des abts Sturmi von Fulda, Sinleus (Dagaleichus A) habe den von k. Pippin urkundlich (no 102) geschenkten besitz in Umstadt widerrechtlich inne, nach einbekenntnis des geklagten, eidlicher verzichtleistung und der üblichen auflassung durch halmwurf mit den bischöfen und grossen geurteilt habe, die bürgschaft des geklagten genüge, und bestätigt abt Sturmi den von ihm und seinem vater übertragenen besitz. Thiotgaudus rec. Cod. Eberh. ohne schlussprotokoll mit verschiedenem namen des geklagten, verderbt vgl. Sickel Reg. 233 K 17 (A). *Schannat H. Fuld. 2, 79 frg. ex vet. apogr. ad autogr. confecto; *Dronke C. d. 26 aus A = Lörsch-Schröder Urk. 16, 2. A. 20; Schöttgen et Kreysig 1,5 no 12 aus k. von A. Nach der datirung reg. IIII ist die urk., welche Böhmer und Sickel K 17 vgl. Reg. 230 zu 772 verweisen, zu 771 einzureihen. Schwierigkeit bietet zunächst die frage, ob Longlier zum reich Karlmanns oder Karls gehört habe; nach der gewöhnlichen annahme gehörte es zu ienem und auch Menke Vorbemerk. 35 vgl. Handatlas no 30 nebenkarte nimmt die identität der grenze durch die Ardennen mit der grenzlinie von 870 an; 870 fiel Longlier allerdings dem westreich zu vgl. Ann. Bertin. (Hincmari) 879, während es 843 diesseits der grenzlinie gelegen war und zum reich Lothars gehörte, urk. Lothars I 844 sept. 11. So viel ich sehe, sind für Menkes annahme keine direkten beweise vorhanden; damit besteht das zeugnis dieser urk., welche das zwischen den grenzlinien von 843 und 870 liegende Longlier dem reich Karls zuweist, zu recht. Dass auch Fulda zum teilreich Karls gehört habe, wird dadurch wahrscheinlich, dass dessen abt Sturmi als gesandter Karls zu Tassilo geht (vgl. no 139a) und diese gesandtschaft durch die reihenfolge der erzählung vor den Sachsenkrieg von 772 verwiesen wird; ebenso halte ich es mit berücksichtigung der ganzen urkundenreihe für durchaus wahrscheinlich, dass in Fulda die iahre Karls von 768 und nicht erst vom tod Karlmanns gezählt werden (vgl. dagegen Sickel UL. 245 n. 4); mit voller bestimmtheit ergeben die epoche von 768 allerdings erst die urk. der iahre 812, 813, welche das 44. und 45. regierungsiahr zählen, Dronke C. d. 134 ff. Für 771 dürfte auch sprechen, dass Karl es für geraten halten mochte in der nähe des kranken bruders, an der grenze des reichs, von dem er besitz ergreifen wollte, zu verweilen; unfern von Longlier liegt Corbeny, wo er sogleich nach Karlmanns tod auftritt; für 772 müsste eine eigene fahrt von Heristal nach Longlier und von hier wieder zurück nach Heristal angenommen werden, die zwar nicht unmöglich ist, aber dadurch auch nicht wahrscheinlich wird.

 

Verbesserungen und Zusätze:

über das Verhältnis dieser urk. zu DO. III 15 vgl. E. Stengel, Die Immunitätsurkunden der deutschen Könige vom 10.—12. Jahrli. Berl. Diss. 1902, s. 31—35.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 142, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0771-11-03_1_0_1_1_0_459_142
(Abgerufen am 29.03.2024).