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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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bestätigt dem kloster St. Maur. des Fossés am fluss Marne im Pariser gau auf bitte des abts Herlafred die von seinem vater k. Pippin urkundlich (deperd.) verliehene und bisher bewahrte immunität. Fast gleichzeitige verderbte k. (Sickel Reg. 230 K 11) Paris. Tardif 56. Über die fassung Sickel Beitr. III Wiener SB 47,225. Sickel Reg. 229 vgl. UL. 237,246 nimmt, da das kloster zum reich Karlmanns gehörte, einen irrtum im iahresdatum reg. III an und reiht dasselbe in IIII emendirend die urk. 772 ein. Dies kaum entscheidend; auch sonst werden diplome staatsrechtlichen inhalts für kirchen andrer teilreiche verliehen; wenn Ludwig d. D. 866 iuli 28 St. Denis oder Pippin I von Aquitanien St. Maur des Fossés Tardif 89 und St. Germain des Près Bouquet 6,669 im anschluss an besitzbestätigung immunität verleihen, so gilt diese für die genannten in ihrem reich gelegenen besitzungen; dagegen verleihen Ludwig d. D. zu lebzeiten Lothars II 854 mai 18 Utrecht, Karl d. K. B. 1580 und Ludwig d. St. B. 1831 Prüm immunität ohne iede specielle bezugnahme nach alten vorlagen; der wirkungskreis ist zweifelsohne derselbe, die immunität bezieht sich auf die in ihrem reich gelegenen besitzungen (vgl. über besitzungen fränkischer kirchen und klöster auch Simson Ludwig d. Fr. 1,107 n. 4). Dies hat wol auch für die frühere Karolingerzeit geltung. Die urk. kann somit noch zu lebzeiten Karlmanns erlassen sein. Nach Karls titel 769-774 einreihbar fügt sie sich 771 nicht ins itinerar; auch 772 könnte sie nur auf kosten der wahrscheinlichkeit platz finden; erweisen no 134, 136 auch datirung nach der beurkundung, so scheint hier doch bezugnahme des actums auf frühere handlung vorzuliegen; die zahlen sind mit buchstaben geschrieben.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 140, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0771-04-11_1_0_1_1_0_455_140
(Abgerufen am 28.03.2024).