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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare: c. 1. verbot des waffentragens der geistlichen, der teilnahme an der heerfahrt ausser den zur seelsorge nötigen (= no 44 c. 2) auf mahnung der getreuen und namentlich auf rat der bischöfe und geistlichen, 2. des blutvergiessens durch geistliche, 3. der iagd (= no 44 c. 2). 4. abweisung fremder nicht durch eine synode approbirter bischöfe und priester (= no 44 c. 4 vgl. no 55 c. 5). 5. amtsentsetzung der priester, die mehrere frauen gehabt, blut vergossen, den kanonischen satzungen nicht gehorcht. 6. ausrottung heidnischen aberglaubens durch den bischof mit hilfe des grafen (no 44 c. 5 vgl. no 55 c. 6). 7. iährliche diöcesanvisitation namentlich auch zur abstellung heidnischer gebräuche. 8. verpflichtungen der seelsorgsgeistlichkeit gegen den bischof (= no 44 c. 3 vgl. no 55 n. 4). 9. verbot der annahme oder des wechsels einer kirche ohne zustimmung des bischofs. 10. geistliche fürsorge für die schweren sünder, die kranken und büssenden. 11. einhalten der quatemberfasten. 12. erscheinen beim ungebotenen und gebotenen ding, ienes im sommer und im herbst, dieses bei eintretender notwendigkeit oder auf einberufung durch den könig. 13. einhaltung der öffentlichen gebete. 14. feier der messe nur an geweihter stätte. 15. entfernung unfähiger und ungefügiger priester bis zur vollen besserung. 16. amtsentsetzung unwissender priester, die trotz der mahnung des bischofs sich nicht die nötigen berufskenntnisse aneignen. 17. verbot der gerichtlichen belangung oder verurteilung geistlicher personen ohne vorwissen des bischofs (= Conc. Paris. 614 c. 6 M. G. Conc. 187). 18. sicherung des kirchenguts oder privateigentums aut regnorum divisione aut provinciarum sequestratione gegen fremde eingriffe (nach Conc. Aurel. 549 c. 14 ib. 104). 'Apostolicae sedis hortatu.' Mit ausnahme von c. 16 auch Benedicti Lev. Cap. III, 123-140 M. G. LL. 2b, 109. Baluze Capit. 1,189 e cod. s. Vinc. Laudun. = Labbe Conc. ed. Coleti 8,487 = Georgisch C. J. 535 = Mansi 12b, 135 = Hartzheim 1,125 = Walter 2,53 = Ideler Karl d. Gr. 2,116 = M. G. LL. 1,33 mit berücksichtigung des textes von Bened. Lev. = Migne 97,121 = M. G. Capit. 1,44. Nach Karls titel nur 769-800 einreihbar, Sickel Reg. 227 K 7, gewöhnlich mit berufung auf c. 18 den iahren 769-771 zugewiesen. Mag dies auch nicht ganz entscheidend sein, so macht die übereinstimmung mit dem kapitulare von 742 die erste zeit der regierung Karls, welche hier ihre gesetzgebende tätigkeit beginnt, durchaus wahrscheinlich. Der Wormser reichstag ist der erste unter Karls regierung, deshalb das kapit. annähernd hier eingereiht; es kann auch dem nächsten oder einem der nächsten iahre angehören vgl. auch Waitz VG 2. A. 3,179 n. 4. Ungefährliche bedenken gegen die echtheit Abel-Simson Karl d. Gr. 1,667.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 139, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0770-00-00_2_0_1_1_0_451_139
(Abgerufen am 28.03.2024).