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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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bestätigt der kirche von Worms (Wormat. seu Wangionensi) auf bitte des bischofs Erembert die laut der vorgelegten urkunde (M. G. DD. Merov. 139, fälschung, immunitätsformel echt) von k. Dagobert verliehene immunität. Ohne schlussprotokoll. Ch. s. XII Hannover. *Forschungen 9,405; Boos UB. der Stadt Worms 1,2; erwähnt Pertz Archiv 11,476. Sprachlich verderbt, die stelle über die zolle und die ausschliessung der gräflichen gerichtsbarkeit interpolirt, Sickel Reg. 221 P 35; wegen des Wormser reichstages hier eingereiht vgl. Ficker UL. 1,144.

 

Verbesserungen und Zusätze:

vgl. Mitth. d. Inst. 22, 364, 383; 25, 91 ff., und Stengel, Die Verfasser der deutschen Immunitätsprivilegien des 10. u. 11. Jh. Marburger Habilitationsschrift 1907, s. 69, der sich — soviel man aus den kurzen bemerkungen an dieser stelle sieht — gegenüber den einwendungen von Uhlirz, Jahrbücher Ottos II und III, exc. 1 meinen ergebnissen anschließt.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 99, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0764-00-00_2_0_1_1_0_330_99
(Abgerufen am 28.03.2024).