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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Quartum iter. Während der heerfahrt verlässt der baiernherzog Tassilo treubrüchig den könig und kehrt nach Baiern zurück. Ann. r. Franc. (Lauriss.) = Mett. vgl. Lauriss. min. Maxim. Fuld.; nach Ann. Einh. soll Tassilo krankheit vorgeschützt haben. Die behauptung Abels Karl d. Gr. 40 (wiederholt in der 2. aufl. von Simson 52) vgl. Waitz VG. 2. A. 3,106, dass in baierischen urk. ietzt erst die iahre Pippins fortgelassen und nur iene Tassilos gezählt werden und dass dieser nun von seiner herrschaft wie von einer königlichen spreche, ist unrichtig; auch früher werden Pippins iahre nur vereinzelt gezählt, anno regni Tassilonis tritt schon 750, häufiger seit 754 und auch neben den iahren Pippins auf vgl. Hundt Reg. der Urk. aus der Zeit der Agilolfinger, Abhandl. der hist. Classe der bayer. Ak. XII, 1,195, 214. Vor Tassilos abfall, wahrscheinlich noch während dessen minderiährigkeit wurde permissione d. Pippini regis dem Karantanenherzog Cheitmar die rückkehr aus Baiern gestattet. Conv. Bagoar. c. 4 M. G. SS. 11, 7.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 96d, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0763-00-00_2_0_1_1_0_320_96d
(Abgerufen am 29.03.2024).