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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare. Beschlüsse des vom könig berufenen konzils fast aller bischöfe Galliens, um zunächst wenigstens teilweise, quia facultas modo non suppetit ad integrum, den durch die unruhigen zeitläufte, saumseligkeit und andre gründe verursachten schäden der kirche zu steuern: c. 1. bestellung von bischöfen in den einzelnen städten (vgl. no 44 c. 1, 55 c. 3). 1. unterordnung derselben unter die bestellten metropoliten. 3. disciplinargewalt der bischöfe. 4. abhaltung von zwei synoden in iedem iahre, der einen durch die metropoliten am 1. märz (mense primo, quod est martias kal.) an dem vom könig bestimmten ort und in dessen gegenwart, der zweiten durch die andern bischöfe, äbte und priester, welche die metropoliten beiziehen, am 1. oktober zu Soissons oder dem in der früheren synode vereinbarten ort. 5. regelgemässes leben in den klöstern, widrigenfalls einschreiten durch den bischof, in zweiter instanz durch den metropoliten, in dritter durch die synode, endlich exkommunikation und entsetzung, bestellung eines neuen abts per verbum et voluntatem d. rege vel consensu servorum dei. 6. nonnenklöster: verbot der vereinigung zweier klöster in der hand einer äbtissin, ständiger aufenthalt derselben im kloster ausser einer reise zum könig auf dessen berufung einmal im iahre und mit erlaubnis des dioecesanbischofs, klausur der nonnen, besorgung der geschälte bei hof oder der synode und übersendung der geschenke an die pfalz durch die pröpste oder boten, unterstützung armer klöster, reform der feminae velatae. 7. errichtung von taufkirchen nur an dem vom bischof bestimmten ort, taufe ausserhalb derselben durch den vom bischof bestellten pfarrer nur im notfall. 8. unterordnung der priester unter den bischof, verbot geistlicher funktionen in fremder dioecese. 9. exkommunicirung derienigen, die mit degradirten priestern oder wegen incestes gebannten verkehren, rechtliche wirkung der exkommunikation, appellation gegen dieselbe an den metropoliten, widrigenfalls verbannung nach urteil des königs. 10. verbot des herumschweifens und der Romwallfahrten der mönche, übertritt in ein andres kloster nur bei lockerung der zucht, gelangen des klosters in laienhände oder des seelenheiles wegen mit erlaubnis des bischofs. 11. klösterliche zucht der homines tonsurati und der feminae velatae. 12. verbleiben der kleriker bei ihrer ursprünglichen kirche. 13. verbot von ordinationen durch herumziehende bischöfe ohne erlaubnis des diöcesanbischofs. 14. heilighaltung des sonntags. 15. öffentliche hochzeiten. 16. fernhaltung der geistlichen von weltlichen geschäften. 17. vakanz eines durch todfall erledigten bistums nicht über 3 monate. 18. verbot für geistliche ohne genehmigung des bischofs oder abts das weltliche gericht anzurufen oder den könig mit rechtssachen zu behelligen. 19. wahrung der immunitäten. 20. rechenschaftsbericht der königlichen klöster an den könig, der bischöflichen an den bischof, wie der könig auf der andren synode bewilligte. 21. zugehörigkeit der priester zu ihrem bistum nach ausspruch des königs auf der andren synode. 22. zollfreiheit für pilger und für iene, denen der könig sie früher bewilligte. 23. vorrang der sachen der witwen, waisen und kirchen im gericht. 24. verbot der simonie, 25. der annahme widerrechtlicher gerichtssporteln. 'Sufficerant quidem.' Hs. s. VIII-IX München und Vatikan mit II kal. iul. (A), s. XI Vatikan (B), s. X Paris (C) beide mit V kal. Sirmond Conc. 2,27 e cod. Mett. (C) = Labbe Conc. ed. Coleti 8,415 = Hardouin 3,1993 = Mansi 12,579; Baluze Capit. 1,167 e cod. Mett. (C) = Bouquet 5,638 = Georgisch C. J. 511 = Mansi 12b,117 = Walter 2,36; M. G. LL. 1,24 aus A-C mit II kal. = Migne 96,1508; *M. G. Capit. 1,33. Den ausführungen Ölsners Pippin 468, dass nur c. 1-12 dieses kapitulare bilden, während c. 13-25 als petitio episcoporum dem capit. incerti anni no 79 zuzuweisen seien, steht entgegen, dass alle handschriften bis auf eine den ganzen bestand als einheitliches kapitulare geben; die sachlichen bedenken gegen diese kapitel als gesetzliche bestimmungen (vgl. c. 20: in illo alio synodo nobis perdonastis, c. 21: sicut in illo alio sinodo dixistis, c. 22: quod nos antea perdonastis) bleiben bestehen. Die akten der in c. 20, 21 erwähnten synode sind nicht erhalten. Pippins anwesenheit scheint sich aus c. 6 (sed d. rex dicit) ev. c. 20-22 zu ergeben.

 

Verbesserungen und Zusätze:

auch enthalten im CLM. 29085 zu München, G. Seeliger, N. Arch. 19, 670 vgl. MG. Cap. 2, 537 ; vgl. jetzt auch MG. Conc. 2, 54.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 77, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0755-07-11_1_0_1_1_0_258_77
(Abgerufen am 28.03.2024).