Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

Sie sehen den Datensatz 235 von insgesamt 4511.

(Attiniaco pal. publ.) bestätigt auf bitte des erzbischofs Bonifaz, des apostolischen legaten für Deutschland, dem kloster, das dieser in der einöde Boconia am fluss Fulda in dem von seinem bruder Karlmann gesetzlich geschenkten (vgl. no 47) ort erbaute, mit zustimmung der bischöfe und getreuen das privileg des papstes Zacharias (Jaffé Reg. 2. ed. no 2293), befiehlt, dass ausser dem apostolischen stuhl, welchem es allein unterworfen sei, kein geistlicher in demselben gewalt ausübe noch ohne einladung des abts messe lese, und bestätigt dessen besitz mit den schenkungen und zehnten der gläubigen. Unterzeichnet von Pippin, erzbischof Bonifaz, den bischöfen Burghard (Wirzburg), Willibald (Eichstädt), Lul (episc.), Eoban (Utrecht), Ciliman, den priestern Folcrem, Megingoz, den grafen (praefecti) Throand Liutfrid Hrunzolf Hroggo u. a. J. d. n. Baddilo rec. *Angebl. or. s. VIII-IX mit dem fragment eines siegels, das dem Karls d. Gr. ähnlich, aber nicht mit diesem identisch ist (vgl. Sickel Beitr. IV, Wiener SS. 47,604) und der datirung: anno II regni nostri, die zahl von späterer hand auf rasur, ursprünglich 'nono', Marburg (A); Othlonis V. s. Bonif. II, 18 ohne zeugen und schlussprotokoll (B). Aus A: Schannat Dioec. Fuld. 2,234 mit reg. I = Calles Ann. eccl. 2,329; Gallia christ. 5b, 443; Dronke C. d. 4; Herquet Dipl. Fuld. 8; aus B: Baronius 755 no 29 = Vorburg Hist. 9,560; Serarius R. Mogunt. 424; Mabillon Acta 4,75 = Bouquet 5,425; Ep. s. Bonif. ed. Serarius no 151 p. 231 = Duchesne SS. 2,663 = Le Cointe 5,480 = Lünig RA. 18,134, ed. Giles no 95 p. 209 = Migne 89,788, Jaffé Bibl. 3,500; facsim.: Schannat Dioec. Fuld. 2,234 = Schannat Vindiciae t. III = Eckhart Comment. 1,554 no 1 (schriftprobe) = N. Traité 3,657, deutsche ausg. 5,215 (schriftpr.); Kopp Schrifttafeln 1; Herquet Dipl. Fuld. no 1; erwähnt V. Sturmi c. 19 M. G. SS. 2,375. Zweifelhaft; über die nichtoriginalität der urk. (vgl. auch Göttinger Gel. Anz. 1868, 696), fassung und inhalt Sickel Beitr. IV Wiener SB. 47, 598, der für die volle echtheit eintritt, über die unterschriften Ölsner Pippin 65 n. 8; gegen die echtheit der päpstlichen bulle und damit auch dieser urk., soweit sie sich auf iene stützt, mit ganz unzureichenden gründen Harttung Dipl. hist. Forschungen (Gotha 1879) 220, 234, 263 vgl. Sickel Prologomena z. Liber diurnus II (Wiener SB. 117) 46 n. 1. Die inhaltliche glaubwürdigkeit der urk. Pippins steht und fällt mit der echtheit der bulle des papstes Zacharias; diese liegt in 3 fassungen vor: der kürzeren, welche durch die formeln im liber diurnus ed. Sickel no 32,86 vgl. 77 durchaus beglaubigt ist, und einer durch einschiebung der stelle 'locis et rebus - perfruatu' und durch eine namentlich in den letzten worten dem päpstlichen formular widersprechende umformung des schlusssatzes erweiterten fassung, beide überliefert in den Ep. s. Bonifatii, iene in der ältesten Münchener hs. s. IX, diese erst in der Karlsruher hs. s. X. ed. Jaffé no 82, M. G. Ep. 3, 374 no 89 (die erweiterte fassung auch Dronke C. d. 2 aus k. s. X); die 3. fassung, Dronke C. d. 3, kommt als verunechtet nicht in betracht. Die eingeschobene stelle 'locis et rebus-perfruatur' gehört mit ganz ähnlichem wortlaut nur der königsurk. (immunität, besitzbestätigung vgl. Form. Marculfi I, 3, 35, Form. imp. 4, 11, 12, 28, 29) an, ist aber den päpstlichen formeln durchaus fremd; sie findet sich aber auch in allen, ausser von Eberhard auch in einzelkopien überlieferten papstprivilegien für Fulda von Gregor IV (828) an bis zum ältesten or. von Benedikt VIII (1024), Dronke C. d. no 477, 736, Jaffé 2. ed. no 2568, 4057, deren ältestes allerdings noch iünger ist als die urk. Pippins, welche gleichfalls diese stelle enthält. Dies und die ebenso ungewöhnlichen schlussworte 'apostolica auctoritate subnixa' (urk. Pippins: 'adstipulatione subnixum') verweisen auf die annahme, dass die urk. Pippins für die erweiterte fassung vorlage gewesen ist wie diese für die späteren bullen. Nach der gewandten kursive gehört das angebl. or. der urk. Pippins noch dem ende des 8. oder dem beginn des 9. iahrh. an. Mit der ursprünglichen datirung a. nono = 760 steht die verleihung an Bonifaz in unlösbarem widerspruch, wenn die erklärung des titels Lulls episcopus = corepiscopus auch annehmbar ist; der nachgebesserten datirung a. II = 753 widerspricht der zusatz 'beatae memoriae' zum namen des 753 noch lebenden Karlmann. Die ganze ursprüngliche datirung stimmt aber, nur durch die in den urk. Pippins noch sehr seltene volle apprekation erweitert, vollständig mit iener in no 90 und ist wol die er entnommen, für das itinerar also wertlos. Das siegel ist unecht. Wird dadurch die urk. geradezu verdächtigt und wird dieser verdacht noch durch die ganz ungewöhnliche, dem päpstlichen kanzleistil nachgeahmte formulirung (inscriptio, direkte ansprache des empfängers) und die für diese zeit zu korrekte sprache vermehrt, während nur die zeugenreihe (ohne das der privaturk. entstammende 'adstipulatione subnixum') in der urk. für Prüm no 95 eine analogie findet, so könnte immerhin der wesentliche inhalt, bestätigung des echten privilegs des papstes Zacharias, auf eine gewisse glaubwürdigkeit anspruch machen.

 

Verbesserungen und Zusätze:

fälschung aus dem anfang des 9. jahrh., wahrscheinlich aus der amtszeit des abtes Ratgar (803 — 817), nachweis von Tangl, Die Fuldaer Privilegienfrage, Mitth. d. Inst. 20, 193 ff., über die zehentfrage E. Perels, Die kirchl. Zehenten im karol. Reiche 74, jetzt auch gedruckt bei Levison, Vitae s. Bonifatii, SS. rer. Ger.n. 1905, 204 (Othlonis v. s. Bonif.).

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I n. 72, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0753-06-00_1_0_1_1_0_235_72
(Abgerufen am 28.03.2024).