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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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beurkundet, dass in seinem gericht auf klage Wolframns in sachen seiner gemahlin Richilda gegen bischof Rabangar uud die klöster Stablo und Malmedy, dass diese die von ihrem vorfahren Rotgis besessenen und widerrechtlich vergabten villen Tofino und Silverstrivilla zurück behielten, auf grund der vorgelegten und vom kläger als echt anerkannten urkunde, nach der Rotgis diese güter von abt Bobolen nur als prekarie auf lebenszeit empfangen, von den 7 genannten beisitzern und den andren geurteilt worden sei, die beiden villen seien eigentum iener klöster. Stabloer ch. s. XIII in Düsseldorf (A), s. XIV in Brüssel (B). Martene Coll. 2,15 ex arch. (ch.) Stab. = Bertholet 2b, 28 = Brequigny Dipl. 419 = Pardessus 2,315; *M. G. DD. Merov. 97 aus A, B mit willkürlichen emendationen. Die datirung: Data quod fecit mense dec. die VI non. regnante Chilperico rege verderbt, die emendation in die IV non. wie in M. G. durchaus unstatthaft, da diese formel nur fortlaufende tageszählung kennt; ebenso unstatthaft ist die gewöhnliche einreihung zu 719; Chilperich wird erst 720 ausgeliefert; er stirbt wahrscheinlich dezember 720, da er als nachfolger des noch 715 iuni 9 (G. abb. Fontan. c. 6) urkundenden k. Dagobert nach dem L. hist. Franc. 5½ iahre auf dem tron sitzt; Fredegarii cont. c. 10 (107) gibt 6, die Geneal. r. Merov. M. G. SS. 2,308 dagegen 5 iahre, beide also weniger genau eine volle zahl; damit entfällt auch die sonst wenigstens mögliche emendation von 'non' - das letzte n aus u = v entstanden - in '(an)no v' = 719. - Ausstellort unbekannt.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0720-12-06_1_0_1_1_0_124_32
(Abgerufen am 28.03.2024).