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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 13 - Die Zeit Wenzels (1393-1396)

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Bf. Friedrich von Straßburg, Mgf. Bernhard von Baden, Gf. Eberhard von Württemberg usw. bekunden: [Es folgt in wörtlicher Anlehnung an die Gegenurkunde der Stadt Straßburg (Nr. 16) die Bekräftigung der durch den Kg. errichteten Sühne samt den Bestimmungen].

Und deß zu Urkhund und vester sicherheit &a.

Originaldatierung:
[o.D.]1.

Überlieferung/Literatur

Ü: B AD Colmar, E 1039 Bl. 158. – Bucheintrag in Ann. Rappoltst., 17. Jh., durch den Archivar von Rappoltstein J. Jacques Lück.

R: UB Strassburg 6, Nr. 716.

Textkritik

  1. aText bricht hier ab, wie auch bei B1 und B2 der Gegenurkunde (Nr. 16).

Anmerkungen

  1. 1Diese Urk. steht auf der rechten Seite des Blattes auf der links die Überlieferung B3 der Gegenurkunde der Stadt Straßburg (Nr. 16) erhalten ist. Diese B3 der Nr. 16 ist das einzige datierte Stück der Sühneurkunde. Man kann davon ausgehen, daß beide unter gleichem Datum ausgestellt sind. Vorliegende Urk. endet am Blattende ganz unten rechts mit "&". Es fehlen also nur Siegelankündigung und Datum. Der Schreiber sparte es sich wohl, ein neues Blatt dafür anzufangen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 13 n. 17, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fdca4248-566c-46ac-8915-a294c83b79ad
(Abgerufen am 28.03.2024).

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