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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 35

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K.F. bestätigt aus ksl. Macht und als regierender Herr und Landesfürst in Österreich das von seinen Vorgängern, Fürsten von Österreich, herrührende Hansgrafenamt mit folgenden Rechten1: 1)2 Niemand darf von Schwaben, Regensburg, Passau oder andernorts mit seiner Kaufmannsware nach Ungarn fahren, sondern alle sollen die rechten lanndtstrass nach Wien nehmen und die Ware dort niederlegen, andernfalls ist an die Stadt Wien ein Bußgeld von zwei Pfd. Gold zu entrichten. 2) Kein gasst darf Gold oder Silber an- und beides nur der österreichischen Kammer verkaufen. 3) Alle Gäste sind verpflichtet, sobald sie mit ihren Waren zu Wasser oder Land das lannd Osterreich beruren, die recht und gewondlich strass nach Wien zu nehmen, ihre Waren dort niederzulegen und nicht untereinander, sondern einem Bürger, der in der Stadt Steuern zahlt, zu verkaufen. Die Regelung gilt für venedigische Ware, ausgenommen davon ist gewanndt, welches die Gäste auch untereinander verkaufen dürfen. 4) Sollte ein Gast seine Ware durch das Land führen, ohne nach Wien zu kommen und sie dort niederzulegen, soll sie ihm abgenommen und in drei Teilen an ihn (K.F.) als Herrn und Landesfürst, die Stadt Wien und einen Hansgrafen übergeben werden. 5) Kein oberlenndischer Gast3 darf Geldschulden oder des Kaufens wegen nach Ungarn durchziehen, außer er hat so viele Gelder in Ungarn ausstehen und sein notdurft erfordert es, diese einzubringen, dann soll er dies mit Einwilligung des Hansgrafen tun. Er darf jedoch keiner anderen Sache als der Geldschuld wegen nach Ungarn ziehen, andernfalls verfällt er ihm (K.F.) als Herrn und Landesfürst, der Stadt Wien und dem Hansgrafen der oben genannten Pön. 6) Für venedigische Waren sowie Gold und Silber soll es gemäß der Handfeste sechs geschworene underkewffl geben, von denen jeder 50 Pfd. wert in der Stadt haben soll. Für gewanndt und Rauchware soll es acht oder zehn sowie für Pferde zehn oder zwölf Unterhändler geben. Ferner soll es einen Ballenbinder geben. Diese alle sollen dem Rat und danach dem Hansgrafen schwören. 7) Der Hansgraf darf die Unterhändler alle vierzehn Tage oder drei Wochen einbestellen und sich mit ihnen besprechen, damit die hanns bey recht gehalten werde. 8) Darüber, ob ein Pferd rutzig oder hertzslechtig ist, soll nach altem Herkommen der Hansgraf befinden. 9) Kein Gast darf Pferde von Ungarn heraufführen, es sei denn, er ist mit Einwilligung des Hansgrafen wegen einer Geldschuld dort gewesen, dann soll ihm ein Reitpferd gestattet sein. 10) Von jedem Pferd, das ein Gast von hynnen hinaufwerts in das lannd führt, soll er dem Hansgrafen einen großen Pf. geben. 11) Von jedem Ochsen soll ein Gast dem Hansgrafen drei Pf. und nicht mehr entrichten, es sei denn, er bedarf des Hansgrafen brief, dann soll er dem Schreiber dafür etwas nach eigenem Ermessen geben. 12) Das Ballenbinden der Gäste soll weder in Anwesenheit des Hansgrafen noch dessen Anwalts, sondern auschließlich mit Wissen des vereidigten Anwalts der Mautner ab dem haws sowie des vereidigten Ballenbinders vorgenommen werden. 13) Allen ungarischen Wein, der entweder den Ungarn gehört oder von diesen oder anderen in dem lannd nicht ansässigen Leuten gekauft wurde, soll der Hansgraf, wenn der ihm oder seinem Anwalt in dem lannd zu Osterreich ankumbt, einziehen oder einlagern. 14) Jenseits der Piesting angebauter Wein soll nicht an die Ladestätte zur Donau geführt noch diesseits der Piesting ausgeschenkt, sondern nach altem Herkommen über den Semmering geführt werden. 15) Auch soll kein Bier nach Mähren oder Böhmen geführt werden, wofür vormals dem von Maissau4 jährlich zehn Pfd. Pf. gegeben worden waren. Der K. gebietet abschließend dem Hansgrafen in Österreich, Hans Gressl5, sowie dessen Nachfolgern, diese Rechte hie zu Wienn zu wahren, den Handel zu verwalten und gemäß dem ihm (K.F.) geleisteten Eid zu verfahren.

Originaldatierung:
Am mittichen nach sannd Erasems tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p. – KVv: Rta.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1480 VI 7), Perg., rotes S 21 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. AUR 1480 VI 7), Pap. (15. Jh.) sowie weitere Abschrift mit dem Vermerk coll(ationata) cum or(i)g(ina)li ebd. (Sign. Urkundenabschriften Österr. Urkunden, Kt. 46 sub dat.), Pap. (18. Jh.).

Druck: Hormayr, Wien II/1 S. XXVIII–XXX n. CCX; Chmel, Mon. Habs. I/3 S. 412–414 n. 177.

Reg.: Chmel n. 7381.

Lit.: Zum Hansgrafenamt s. Luschin von Ebengreuth, Münzwesen, Handel und Verkehr S. 829–835; ferner sei, gleichwohl die vorliegende Bestätigung des Kaisers nicht berücksichtigt, sondern lediglich die Urkunde Kg. Ladislaus’ von 1453 behandelt wird, zum Thema hingewiesen auf Mayer, Handel S. 7f., 66–70, 74–78, 116–118, 162f.; ders., Stapelrecht S. 299–382; Csendes, Handelsgeschichte S. 218–227; Perger, Nürnberger in Wien S. 2–12; ders., Rahmen S. 222–224.

Kommentar

Anlass zu der vorliegenden, abermaligen Bestätigung der Hansgrafenordnung dürfte die Bestellung des Hansgrafen Hans Gressl (s. Anm. 5) gewesen sein, mit der K.F. wiederum auch das Wiener Stapel- und Zwischenhandelsrecht beglaubigte, das er der Stadt 1463 entzogen, aber im folgenden Jahr zurückgegeben hatte, s. Luschin von Ebengreuth, Münzwesen, Handel und Verkehr S. 766.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. die Bestätigung der Hansgrafenordnung durch Kg. Ladislaus von 1453 Mai 15, die gedruckt ist in Tomaschek, Rechte der Stadt Wien 2 S. 77f. n. 150.
  2. 2Die Nummerierung erfolgt den Sinneinheiten der Vorlage folgend durch die Bearbeiterinnen.
  3. 3Zu diesen Kaufleuten aus Südwestdeutschland vgl. auch Regg.F.III. H. 13 n. 107.
  4. 4Die Maissauer hatten bis zu ihrem Erlöschen 1440 das oberste Schenkenamt in Österreich inne, das danach an die Pottendorfer und 1486 an die Prüschenk überging, s. Vancsa, Geschichte S. 458.
  5. 5Hans Gressl hatte das Hansgrafenamt im Jahr 1479 von Kaiser Friedrich III. übertragen bekommen, s. Regg.F.III. H. 34 n. 325, zu Gressl s. Perger, Wiener Ratsbürger S. 203 n. 229.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 35 n. 53, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fca3d561-afe9-4a51-b9e3-1859307b9ff1
(Abgerufen am 28.03.2024).