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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 2

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Kg. S. – der anführt, dass Zwietracht und Kriege unter Fürsten, Grafen, Freiherren, Rittern, Edelknechten und Städten in Deutschland (in Deutzschen landen) die Vertilgung der hussitischen Ketzerei in Böhmen (der bosen Hussen und ketzer zu Behem) verhindern, die Hussiten sogar noch Unterstützung (mancherley zufurung) aus dem Reich erhalten und dadurch und durch die täglichen räuberischen Angriffe stets stärker werden.2 Deswegen hat er mit Rat der Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Herren und Städte, die mit ihm in Nürnberg3 waren, den Kriegszug gegen die Hussiten für kommenden Sommer verkündet. Diese sollen derart vernichtet werden, dass sie wahrnehmen, wie sehr sie sich mit Frevel und Übermut und zur Schmähung Christi gegen die heilige Kirche und die Christenheit empört haben – erlässt, damit der Kriegszug erfolgreich abläuft und Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Herren, Edelknechte, Städte und alle Christen sich entsprechend rüsten können, mit wohlbedachtem Mut, dem Rat der vorgenannten Reichsstände, rechtem Wissen und aus kgl.-römischer Macht (von Romischer koniglicher macht) folgende Ordnung (stucke, ordenung und gebot […] setzen, machen, orden):

[1.] Alle Reichsstände sollen von Datum der Urk. an bis zum 11. November 1432 (byß auf sand Merteins tag in dem winter gelegen nechst komend und furder uber ein gantz jare) alle Fehden unterbrechen und keine neue Fehde beginnen. Wenn der Kriegszug länger als bis 11. November 1432 dauert, soll der Landfriede unter bzw. gegenüber denjenigen, die oder deren Gefolgsleute sich in seinem, S.s, Feldlager befinden, bis zu deren Heimkehr vom Kriegszug und vier Wochen danach (piß der ader die seinen wider zu hauß quemen und vier wochen darnach) gehalten werden.

[2.] Den unbesoldeten reisigen Knechten, die eigene Pferde und Vermögen besitzen und keinen Herren verpflichtet sind (lediger und raisiger knecht […], die auff iren eygen pferden und haben sitzen und keine gichtige hern ader junckhern haben), soll während des Landfriedens in keinerlei Städten, Märkten, Dörfern und anderen Orten im Reich Geleit und Schutz (geleit, trostung, furwort ader fride) versprochen oder gegeben werden.

[3.] Diejenigen, die einen oder mehrere Punkte des Landfriedens nicht einhalten, sollen im Reich als Landfriedensbrecher (fridbrüchig) angesehen werden. Ihnen wird jegliches Geleit und Schutz (kein gleite, fride, vorwort ader gnade dafur helffen ader schirmen) abgesprochen. Sie sollen auch nicht wieder in den Frieden aufgenommen werden, bevor sie sich mit ihren Gegnern auf gütlichem Weg versöhnen. Wer solche Landfriedensbrecher unterbringt, verpflegt und unterstützt, der soll wie die Friedensbrecher selbst behandelt werden.

[4.] Des Weiteren verbietet (sezen auch, wollen und gebietten […] ernstlich und vestiglich) er allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freiherren, Rittern, Städten, Gemeinden, Bürgern, Bauern und anderen Personen, welches Standes auch immer, die Ketzer mit irgendwelchen Lebensmitteln und anderen Waren zu versorgen, sie zu unterstützen und mit ihnen Gemeinschaft zu haben (keinerley speyß, koste, kauffmanschaffte ader andre notturfftige dinge, wie die weren, in khein wege zufuren ader zubringen ader in auch keinerley zulegung tun ader auch kein gemeinschafft mit in haben sullen in kein weiß). Wer dieses Verbot verletzt, wird von ihm und allen anderen als Verächter des christlichen Glaubens und Unterstützer (zuleger) der Ketzer und der Ketzerei angesehen. Jeder darf solche Personen an Leib und Gut, das ihnen verfallen ist, angreifen; ihnen wird jeder Schutz abgesprochen (sie sollten auch dofur keinerley fride, geleite, furwort, gnade ader freyheit […] schutzen ader schirmen in kein weiß).

[5.] Er setzt aus kgl.-römischer Macht (von Romischer koniglicher macht) die Gültigkeit jeglicher Acht, Aberacht (uberachten), Gerichtssprüche, Urteile jedweder Gerichte einschließlich des Hofgerichts gegen diejenigen Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter, Edelknechte und Städte aus (slahen […] uff), die am geplanten Kriegszug teilnehmen, Gefolgsleute aussenden oder etwas anderes dazu tun. Die Aussetzung der Gültigkeit genannter Prozessakte soll bis zur Heimkehr der genannten Personen vom Kriegszug und vier Wochen danach gelten; nach Ablauf dieser Frist sollen alle Sachen entschieden werden, ohne ihm oder dem Reich in ihren Rechten zu schaden.

[6.] Daneben gewährt er aus kgl.-römischer Macht (von Romischer koniglicher macht) allen Fürsten, Grafen, Herren und Rittern, die am Kriegszug persönlich teilnehmen oder wegen Krankheit und Gebrechlichkeit ihre Gefolgsleute aussenden, und auch den Städten, die den Kriegszug entsprechend unterstützen, die besondere Gnade, bis zu deren Heimkehr vom Kriegszug von keinem Hofgericht, Landgericht, Stadtgericht oder anderen Gerichten belästigt zu werden (angelanget, besweret noch umgetriben werden sullen in keinerley weiß).

[7.] Wenn aber jemand einer Person schriftlich oder öffentlich [eine Geldsumme] schuldet, so soll er die Schuld tilgen; sonst darf der Gläubiger dessen Forderung nach dem entsprechenden Schuldbrief eintreiben.

Originaldatierung:
am mitwoch nach Gregorii

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert.4 – Kop. dt.: Einfache Abschrift aus dem 15. Jh. in APH, Bestand APK, Cod. VI/1, fol. 33r–35v (B); einfache Abschrift aus dem 15. Jh. in SOA Plzeň – SOkA Cheb, Bestand AM Cheb, Buch Nr. 1017, pag. 64–66 (C; ohne Datum).

Ed.: Lünig, Reichsarchiv, II, S. 44–46, Nr. 21; Siegl, Briefe und Urkunden (1919), S. 5–8, Nr. 77 (nach C); Palacký, Urkundliche Beiträge, II, S. 194–198, Nr. 731 (nach B); CDBrand II/4, S. 116–119; RTA IX, S. 540–543, Nr. 411.

Reg.: RI XI, Nr. 8342; Siegl, Aus dem Egerer Stadtarchive, S. 47, Nr. 77 (dt., nach B) und S. 57, Nr. 14 (dt., nach C).

Lit.: Aschbach, Geschichte, III, S. 357–358; Palacký, Dějiny národu českého, III/2, S. 129; ders., Geschichte von Böhmen, III/2, S. 520; Bezold, Sigmund, III, S. 109; Gradl, Geschichte, S. 381; Wefers, System, S. 176; Hoensch, Sigismund, S. 364.

Anmerkungen

  1. 1Ausstellungsort ergänzt nach RTA IX, S. 543, Nr. 411.
  2. 2faste gesterket werden fehlt in B und C; ergänzt nach RTA IX, S. 540, Nr. 411.
  3. 3in C merern; Nurenberg emendiert nach B.
  4. 4Nach Altmann (RI XI, Nr. 8342) und Kerler (RTA IX, S. 540–541) sind viele Ausfertigungen in deutschen und österreichischen Archiven überliefert (zahlreiche Kopp. ausgenommen): München (zwei Stücke im Bayerischen Hauptstaatsarchiv), Berlin (Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz), Wien ­(HHStA), Magdeburg (Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Magdeburg), Amorbach, Düsseldorf, Köln.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 2 n. 92, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/fc1ac433-9ced-49b0-92a5-4e7675441e0b
(Abgerufen am 20.04.2024).