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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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König Ludwig (der Deutsche) entrichtet dem Papst Nikolaus (I.) einen Zins von sieben aurei für das Kloster S. Emmeram in Regensburg.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urk. Arnolfs (MG DD Arn n. †190; Böhmer-Zielinski †1010); Urk. Ludwigs des Kindes von 903 Aug. 12 (MG DD LK n. †81; Böhmer-Mühlbacher2 n. †2013); Urk. Ottos I. von 972 (MG DD O I n. †457; Böhmer-Ottenthal n. †539).

Reg.: Böhmer-Mühlbacher2 n. 443 (Dep.).

Kommentar

Nur in den drei verunechteten Herrscherprivilegien wird über eine seit längerem übliche Zinszahlung an die Päpste berichtet, von denen Leo (III.), Eugen (II.), Nikolaus (I.) sowie Formosus (Böhmer-Mühlbacher2 n. 1917) genannt werden, vgl. hierzu auch GP I 283f. n. 1 (Kommentar). Von allen Fälschungen ist wohl das Privileg Arnolfs die früheste; es gehört zu den noch im 11. Jh. von Otloh von S. Emmeram hergestellten Urkunden, die dieser zugunsten der Freiheit seines Klosters anfertigte, vgl. hierzu Budde, Rechtliche Stellung Emmeram 187-189 sowie allgemein zu den Fälschungen Otlohs die in LexMA VI 1559f. genannte Literatur. Die weiteren aufgeführten Urkunden sind erst später entstanden: Die Urkunde Ludwigs des Kindes gehört zu einer Fälschungsaktion in der zweiten Hälfte des 13. Jh. (vgl. die Vorbemerkung von Schieffer in MG DD LK), das Diplom Ottos I. wurde im beginnenden 12. Jh. erstellt, vgl. hierzu außer MG auch Böhmer-Zimmermann n. †300. Während die Arnolfurkunde nur die Zinszahlungen erwähnt, stellt die Urkunde Ludwigs des Kindes einen Zusammenhang mit der angeblichen Weihe der Emmeramskirche durch Papst Formosus her, vgl. hierzu die zusammengestellten Quellenstellen bei Piendl, Quellen und Forschungen 19 n. 17. Die Arnolfurkunde vermerkt dabei sogar die vermeintliche Präsenz des Papstes Formosus, das Diplom Ludwigs des Kindes die angebliche Weihe und einen Ablaß Formosus’ für S. Emmeram. Die Notizen zur angeblichen Kirchweihe durch Formosus könnten mit der Tradition der Zinszahlungen zusammenhängen. Zur Zinspflicht gemäß dem Liber Censuum vgl. Pfaff, Liber Censuum 230 n. 456. Vgl. allgemein zu S. Emmeram auch Brackmann, Salzburger Kirchenprovinz 8-10, 31f., 68-71, 155-164 und 221-225. Die Datierung ist nicht weiter eingrenzbar.

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. †450, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/faaeee0d-c7e4-4928-80f9-0232d4eaae57
(Abgerufen am 25.04.2024).