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RIplus | Baden 3 - Markgrafen von Baden (1431(1420)-1453)

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Hans v. Ratsamhusen v. Kinzheim (Kungeß-), Anthonie v. Hadstat v. Weier (Wiler) und Conrat v. Hailfingen (Holff-), vogt zu Reichenweier (Richenwiler) teidingen in den spännen zwischen hz. Karl zu Lothringen einesteils, Smahsman herrn zu Rappoltstein und den städten Colmar, Sletzstat und Keisersperg andernteils Gemars halber: junker Smahsman setzt Gemar burg und stadt in unsere handen und reitet mit der städte boten gen Nansey unter sicherm geleit des hz. v. Lothringen, um sich bei diesem Gemars halber zu entschuldigen; alsdann soll und will der herzog mit junker Smahsman und den städten um den Gemarer handel »luter und gantz gericht und ubertragen sin«, und zwar wird der herzog diese erklärung geben vor M. Jakob und andern herren, rittern und knechten. Darauf werden wir Gemer burg und stadt dem herzog und junker Ulrich v. Rappoltstein, jedem seinen teil, wieder eingeben, und es soll damit auch junker Ulrich mit seinem bruder Smahsman und den städten gerichtet und übertragen sein. Junker Smahsman wird auch dem herzog die seit der Gemarer »geschicht« von Gemar eingenommenen gefälle herauskehren, und es wird dann der herr v. Lothringen mit Reinolt hz. v. Urselingen schaffen, dass derselbe von seinen forderungen an junker Smasman und die städte wegen Gemars abstehe; Hoch Rappolczstein soll wieder in junker Ulrichs v. Rappoltstein handen und gewalt kommen, und er soll mit diesem und andern seinen schlössern gegen seinen bruder Smahsman sich »nach ir beider mutmasse briefe« halten. Junker Smahsman wird wegen der von Gemar eingenommenen gefälle seinem bruder Ulrich gerecht werden vor r. Burckart v. Mulnheim als »funfftman«. Kommt das abkommen nicht zu stande, so stellen die teidungsleute Gemar burg und stadt wieder zu handen der besitzer.

Überlieferung/Literatur

Druck Albrecht, 1. c. 3 nr. 479.

Kommentar

Ohne datum: von Albrecht an den schluss des jahres 1426 gesetzt. Der text und die sonstigen urkunden bieten genug anhaltspunkte, um zu einer genaueren bestimmung zu gelangen. Heranzuziehen ist noch nr. 384 bei Albrecht, worin der von Rathsamhausen am 30. november 1425 dem lothringischen hofmeister Heinrich Hase seine guten dienste zur beilegung des streites anbietet. Am 26. januar 1426 schlichten sodann gr. Wilhelm v. Montfort und gr. Eberhard v. Kirchberg den streit zwischen den gebrüdern v. Rappoltstein (nr. 396). Innerhalb dieser zeit ist demnach der entwurf anzusetzen, der, wie mir scheint, die mit dem hofmeister Heinrich Hase vereinbarten lothringischen forderungen enthält. Der zeitraum wird noch enger, wenn man erwägt, dass am 4. januar 1426 (nr. 393) anderweitige verhandlungen als die im obigen entwurf vorgesehenen eingeleitet werden. Zwischen 1425 nov. 30 und 1426 jan. 4 fällt also auch der entschuldigungsritt Smasmans nach Nancy, wonach auch nr. 409 zu bestimmen ist. Der herzog hatte aber schriftliche verantwortung gefordert; »weil aber das vast lange zu schribende sei«, auch die städte so gar gern in des herzogs gnade kämen, seien sein bruder und er die richtung eingegangen. — Dass die entschuldigung Smasmans vor M. Jakob vorgesehen war, hängt damit zusammen, dass der M. v. Baden ja ebenfalls durch die eroberung Gemars betroffen war. — Vgl. nr. 3682 ff. u. nr. 3875.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. Baden 3 n. 5040, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f99bc97a-6207-46e0-b359-a9dc52bbbdfe
(Abgerufen am 28.03.2024).

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