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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 2, 1. Lief. (1371-1374)

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Der Domdekan Heinrich und das ganze Domkapitel an die Ritter Heinrich und Hildebrand von Hardenberg (-din-), Amtleute, und die Burgmannen zu Gieselwerder (Werdere), ihre Getreuen: Sie haben den Erzbischof Johann zu ihrem rechten Herrn als einen Erzbischof von Mainz willig und einträchtig angenommen; auch haben ihm alle Amtleute, Vögte und Städte, die auf des Domkapitels Geheiß gegenwärtig waren, als ihrem rechten Herrn mit des Erzstiftes Schlössern und Ämtern gehuldigt. Da es nun dem Erzbischof sowie den Landen und Leuten jetzt schädlich und unbequem wäre, wenn er von Schloß zu Schloß reiten und sie selbst an sich nehmen wollte, so sollen die Adressaten mit ihrem Amte und dem Schlosse Gieselwerder und den zugehörigen Landen und Leuten, die sie von des Erzstiftes wegen innehaben, dem Erzbischof oder denen, die er zu ihnen senden wird, huldigen, und zwar so, daß Heinrich und Hildebrand als Amtleute schwören, das in ihrem Amte liegende Gut des Erzbischofs, des Erzstiftes oder anderer Geistlichkeit des Mainzer Bistums nach bestem Vermögen zu schützen. Wenn der Erzbischof stirbt, das Erzstift aufgibt oder versetzt wird, so sollen sie dem Domdekan und Domkapitel verbunden sein, wie es seit alters herkömmlich ist. Sobald sie die Huldigung geleistet haben, sind sie dem Dekan und Kapitel gegenüber der Eide und Gelöbnisse ledig.

Originaldatierung:
D. Maguntie vicesima tercia die mensis Julii 1371.

Überlieferung/Literatur

Or. Perg.: Schloß Hardenberg (Fach 42 nr. 4). Reste des rückseits aufgedrückten Siegels ad causas. – Gedr.: Joh. Wolf, Gesch. des Geschlechts v. Hardenberg 2, UB., S. 45 nr. 24.

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,2 (Bogen 1-10) n. 2846, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f9592247-501c-4616-904a-81e623ee28fa
(Abgerufen am 19.04.2024).

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