RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg 2 - Konrad von Hirschegg und Hartwig I. von Lierheim (1152-1184)

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Päpstliche Visitatoren erlassen eine Reihe von Statuten für das Augsburger Domkapitel:

1. Niemand darf als Kanoniker und Mitbruder aufgenommen werden, außer wenn die Gemeinschaft personell zu ergänzen oder eine Pfründe unbesetzt ist. Der aufzunehmende Kanoniker soll unbepfründet sein und keiner Kathedral- oder sonstigen Konventskirche angehören, es sei denn es liege eine besondere Anordnung des Papstes vor.

2. Wenn ein Mitglied des Domkapitels zum Bischof oder einem Kirchenfürsten gewählt wird, muss er sofort auf seine Pfründe gegenüber dem Domkapitel verzichten. Und wenn er Opfergaben besitzt, muss er sie den Kanonikern übergeben, mit welchen er darüber eine Vereinbarung getroffen hat. Und wenn er einen Domherrenhof in der Stadt besitzt, muss er ihn wiederum den Domherren abtreten oder demjenigen, von dem er ihn vertraglich erworben hat. Diese Vereinbarung muss in einer förmlichen Kapitelssitzung vor den Domherren erfolgen.

3. Ein Kanoniker darf keine zwei oder drei Ämter wie die Dompropstei, die Dekanie, die Plebanie, das Scholasteramt, das Kustodenamt und das Kellereramt im Kapitel gleichzeitig bekleiden.

4. Niemand darf in die genannten Ämter gewählt werden, der bei einem auswärtigen Kapitel eine Leitungsfunktion (Dompropst, Dekan, Scholaster, Kustos, Pleban oder Kellerer) ausübt.

5. Kein Stadtbürger darf für eine Domherrenpfründe gewählt werden und auch nicht aufgrund irgend eines Rechtstitels dazu zugelassen werden [keine Originalbestimmung des 12. Jahrhunderts].

6. Wer zum Kanoniker und Mitbruder gewählt wird, muss schwören, die Residenzpflicht und alle diese Artikel einzuhalten.

7.  Niemand darf sich ohne die Erlaubnis des Dekans von der Stadt entfernen. Sonst ist seine Pfründe als erledigt zu betrachten. Für die Wahrnehmung wichtiger Aufgaben sind einem Kanoniker sechs Wochen Abwesenheit zu bewilligen.
8. Einzelne oder mehrere Kanoniker dürfen sich keinen gottesdienstlichen Pflichten entziehen, es sei denn mit Zustimmung des größeren und besseren Teils des Domkapitels.

Neben diesen, mit den päpstlichen Visitatoren vereinbarten Statuten hat das Domkapitel folgende Statuten beschlossen:
- Wer seine Opfergaben an Laien übergibt oder an andere Personen muss sofort, wenn das Domkapitel davon Kenntnis erhält, seine Opfergaben entbehren und zur Gemeinschaft zurückkehren.
- Bezügich des Weihnachtsspiels an der bischöflichen Schule gilt, dass, wer zum Kanoniker und zum Mitbruder gewählt wird, dieses Fest folgendermaßen feiern soll: Einer nach dem anderen gemäß seinem Eintrittszeitpunkt, wenn er nicht Diakon oder Priester ist. Die finanziellen Auslagen des Kanonikers sollen 12 Mark nicht übersteigen. Darüber hinaus soll er den Kanonikern 104 junge Hühner, zwei Krüge Lateinischen Weines und einen Scheffel Weizen darreichen. Der Domkirche soll er eine Purpurdecke geben. Er soll sich auch anständig gegenüber dem Lehrer verhalten.

Überlieferung/Literatur

Clm 2, fol. 9v. Edition: Georg Kreuzer / Thomas M. Krüger, Statuten des Augsburger Domkapitels aus dem 12. Jahrhundert. Ein übersehenes Fragment in einem prominenten Codex (Clm 2), in: Städtische Kultur im Mittelalterlichen Augsburg, hg. von Martin Kaufhold, Augsburg 2012, S. 54-61.

Kommentar

Die Datierung wird von den Editoren aufgrund der in Nr. 46 belegten Anwesenheit der Kardinäle Heinrich von SS. Nerei und Achillei und Iacinthus [Hyazinth] von S. Maria in Cosmedin erschlossen. Alternativ käme aber auch schon eine Datierung parallel zu Bd. 1, Nr. 528 im August 1151 in Frage. Vgl. Thomas M. Krüger, Leitungsgewalt und Kollegialität, 186 und derselbe, Korporative Identitätsentwicklung (Rottenburger Jahrbuch für Kirchengeschichte 2014) 34-37.

 

Originalregest für RIplus | SFG, bearbeitet von Georg Kreuzer, Redaktion Thomas M. Krüger unter Mitarbeit von Florian Dorn, Erstveröffentlichung im März 2016.

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Empfohlene Zitierweise

RIplus | SFG: Regg. B/DK Augsburg 2 n. 46a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f92b7e01-7b96-412a-ab7d-057741a4fa7e
(Abgerufen am 16.04.2024).

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