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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. schreibt Bischof (Peter) von Arras (Atrebatensi episcopo) auf dessen Anfrage, (Teil a) ob jene, die trotz des jährlich auf der Bischofssynode unter Androhung der Exkommunikation erneuerten Verbots der heimlichen Ehe eine solche eingehen, zu trennen seien, ob ihre Verbindung geduldet werden müsse oder ob sie exkommuniziert werden sollen, bis sie der Kirche, deren Recht sie verletzt haben, Genugtuung leisten; der Papst antwortet, daß derartige Ehen nichtig und von den heiligen Kanones verboten seien, da vielleicht einer der Partner öffentlich eine legale Ehe eingehen möchte; dennoch sei es nicht möglich, gegen heimliche Ehen, die zu dulden seien, ein Urteil zu fällen, da sie durch nachträgliche Bestätigung bekräftigt werden können, es sei denn, die Ehe werde angefochten; da die Eheschließenden aber gegen Interdikt und Exkommunikation verstoßen, sind sie namentlich bis zur Wiedergutmachung zu exkommunizieren, und es ist ihnen eine angemessene Strafe aufzuerlegen; (Teil b) auf die zweite Anfrage, ob jene, die bei einer Eheschließung anwesend waren und etwas hinsichtlich einer vorliegenden Verwandtschaft gegen die Ehe vorzubringen gehabt hätten, damals aber geschwiegen haben, später als Kläger oder Zeugen zuzulassen sind, antwortet der Papst, daß dies nicht zulässig sei.

Originaldatierung:
Dat. Rome apud sanctum Petrum eodem anno ( = 1).
Incipit:
Cum sis preditus scientia litterarum

Überlieferung/Literatur

Drucke: Comp. 2 lib. 4 tit. 10 c. 1 (ed. Friedberg S. 94, Teil a, zu Clemens III.); Migne, PL 204 Sp. 1483 Nr. 14 (Teil a, zu Clemens III.); Holtzmann, Collectio Seguntina S. 433 Nr. 47 (Teil b, zu 1191 April 14–Oktober 25).

Reg.: JL 16639 (J 10276) (zu Clemens III., 1187–1191).

Kommentar

Zur weiteren Überlieferung dieser Dekretale vgl. Heckel, Dekretalensammlungen S. 208 (zu Clemens III.) sowie Cheney/Cheney, Studies S. 173, S. 237 und S. 282. Sie ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 307 (KI 339) verzeichnet. – Das Datum ergibt sich aus der Nennung des Ausstellungsorts St. Peter und des ersten Pontifikatsjahrs in der chronologisch angeordneten Collectio Seguntina, wo dieses Stück zwischen Reg. 189 und Reg. 194 steht, vgl. Holtzmann, Collectio Seguntina S. 415f., wobei das von Holtzmann erschlossene Datum 1191 (April 15–Oktober 25) durch die von ihm unberücksichtigten Reg. 13 und Reg. 14 von 1191 April 25 mit dem Ausstellungsort Lateran und Reg. 196 von 1191 Oktober 31, ausgestellt bei St. Peter, genauer auf das oben genannte Datum eingegrenzt werden kann. Zur Sache vgl. Pfaff, Eherecht S. 89 und S. 91f. sowie Rousseau, Prudent Sheperd S. 302.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 185, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f75aabe2-6dd6-4d63-9d7e-d8ec622c7227
(Abgerufen am 28.03.2024).