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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 1 - Die Zeit von Konrad I. bis Heinrich VI. (911-1197)

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Kg. Otto I. bekundet allen Getreuen: Bf. Adalbero von Metz sei zu ihm gekommen und habe ihm berichtet (nostram adiit sublimitatem nobis referens), daß die Kanoniker des Kl. St. Arnulf [zu Metz] die Ordensregel hintangesetzt hätten und wie Laien lebten. Nachdem der Bf. einsehen mußte, daß sie trotz häufiger Ermahnungen nicht zu bessern seien, habe er mit dem Rat seiner gesamten Geistlichkeit beschlossen, sie lieber fortzujagen als weiter ihren unwürdigen Lebenswandel zu dulden. Die Kanoniker klagten dagegen vor dem Kg. (pro hoc ad nos proclamationem fecerunt). Der Kg. erachtete die Klage jedoch für untauglich (verum nos inutilem eam considerantes) und befahl aufgrund der Bitten des Bf. und der übrigen Getreuen, daß die Kongregation künftig stets ein mönchisches Leben führe.

Originaldatierung:
Dat. 4 id. ian., a.i.d. 941, ind. 14, a.r. 6; act. in Vranconevurt.

Überlieferung/Literatur

Ü: A BN Paris, Coll. de Lorraine 980 Nr. 4.

D: MGH DD 1 S. 130 Nr. 45. (A).

R: RI 2 Nr. 103. Stumpf Nr. 94 (zu 941).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 1 n. 3, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f57aea6a-e297-4b16-82e4-bb61eae2a741
(Abgerufen am 20.04.2024).

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