Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 10 - Die Zeit Karls IV. (1372-1378)

Sie sehen den Datensatz 49 von insgesamt 525.

Ks. Karl bekundet öffentlich allen: Da Hzg. Wenzel von Luxemburg, Limburg und Brabant, der Bruder des Ks., für sich und seine Lande, Leute, Helfer, Mannen und Diener einerseits sowie der Reichsfürst Hzg. Wilhelm von Jülich für sich und seine Lande, Leute, Helfer, Mannen und Diener andererseits sich wegen aller Erhebungen, Auseinandersetzungen, Kriege und Zusammenstöße, die sich zwischen ihnen bis zu diesem Tag ereigneten, auf den Ks. verwillkürt haben (aller vnd iglicher vff lewffw zweyunge kriege vnd stozze, wie sich die czwischen yn beden […] bis vff den hutigen tage verlawffen vnd vorgangen haben, an vns […] vorbedechticlich vnd mit irer beder rechter wissen gar vnd genczlich gegangen vnd verliben sein), damit er darüber entscheide, richte und sie aussöhne (sie beiderseitt dorumb zu scheiden zu richten vnd zu sonen), und ihm als Römischem Ks. von beiden Parteien getreulich gelobt und bei den Eiden, die sie Ks. und Reich geschworen haben, verbrieft wurde (vns ouch dorzu von beiden seiten als einem Romischen keiser in guten trewen on alles geuerde gelobt vnd bey sulchen eiden, die sie vns vnd dem reiche doruber gesworn haben verbriuet hant), dass sie für sich, ihre Erben, ihre Lande, Leute, Helfer, Mannen und Diener in vollem Umfang stets und unverbrüchlich für immer halten wollen (daz sie das von beiden parteien fur sich, ir erben […] gar vnd genzlich stete veste vnd vnuerrukte ewiclich haben vnd halten sullen vnd wollen on alles geuerde), wie auch immer der Ks. zwischen ihnen entscheiden, richten, sie sühnen und in seinen offenen Briefen verkünden werde (wie vnd in welcher masse wir sie entscheiden richten sonen vnd zwischen yn in vnsern offenen brieuen vzsprechen werden), und niemals dagegen handeln noch andere dagegen handeln lassen (nymmer dowider getun noch ymand anders von irenwegen tun lassen in dheinen weis), hat der Ks. sich der Streitsache zur Entscheidung und Aussöhnung angenommen und entscheidet, richtet und söhnt sie mit dem Rat seiner und des Reichs Fürsten, Gff., Freien und Getreuen folgendermaßen aus (des haben wir vns der obgenanten sachen vnd zweyunge sie zu entscheiden richten vnd genzlich zu sunen angenomen vnd mit rate vnser vnd des reichs fursten […] entscheiden richten vnd sunen wir sie mit wolbedachtem mute vnd rechter wissen in aller masse weise vnd formen als hernach geschrieben steet):

Nachdem der Hzg. von Jülich den Hzg. Wenzel zu Ehren von Ks. und Reich in Gegenwart der Kurfürsten, anderer geistlicher und weltlicher Fürsten, Gff., Freien und Getreuen aus dem Gefängnis bedingungslos freigelassen hat (seines geuenknusses als er sein geuangen gewesen ist ledig vnd loz one alle vnterscheide gelassen vnd gegeben hat), entscheidet und urteilt der Ks. zu einer rechten, immerwährenden und unverbrüchlichen Aussöhnung (so scheiden vnd sprechen wir zu einer rechten ewigen vnd vnuerbrochenlicher svne), dass beide Parteien freund sein und bleiben sollen. [Es folgen weitere Entscheidungen im einzelnen bezüglich der Freilassung sämtlicher Gefangener auf beiden Seiten, der Auf hebung von Zahlungserstattungen, der Wiederbelehnung mit infolge des Krieges verlorenen Lehen, der Verpf lichtung der aus der Gefangenschaft Freigelassenen zur Urfehde.]

Der Ks. gebietet seinem Bruder, Hzg. Wenzel, und dem Hzg. von Jülich, ihren Erben, Helfern, Mannen, Dienern und allen, die es angeht, bei seiner und des Reichs Huld und bei den Eiden, die sie Ks. und Reich diesbezüglich auf die Heiligen geleistet haben (gebieten wir […] ernstlich vnd vesticlich bei vnsern vnd des Reichs hulden vnd bei sulchen eiden die sie vff bede seitten vns vnd dem Reiche daruber zu den heiligen gesworen haben), diesen Vergleich, diese Entscheidung und Aussöhnung stets und unverbrüchlich für immer zu halten, in allen Punkten umzusetzen und niemals dagegen zu handeln oder handeln zu lassen (Dise […] richtung uzsprach vnd ewige svne […] stete veste vnd vnuerrukket on alles geuerde ewiclich zu halden vnd zu volfuren in allen synnen meynungen artikeln vnd worten […] vnd dowider nymmer zu tun oder ymande von irenwegen tun lassen in dheinenweis).

Originaldatierung:
geben […] zu Ache, 1372, an dem nehsten Montag vor sant Johans tage des Teuffers als er geboren wart, r. 26, i. 18.
Kanzleivermerke:
[KV:] Auf Befehl (de mandato) des Herrn Ks.: Nikolaus, Propst von Kemberg. - [RV:] R[egistra]uit Johannes Lust.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HStA Düsseldorf, Jülich, U 311. - Perg. - MS an Perg.-Streifen anhängend.

D: UB Niederrhein 3 S. 617f. Nr. 722. - Dynter, Chronique 3 S. 66-69 Nr. 35.

R: RI 8 Nr. 5084. - Wurth-Paquet, Table chron. S. 137 Nr. 652. - Willems, Le gestes des duces de Brabant 2 S. 624 Nr. 114.

Kommentar

Vgl. die vorangehende Nr. 40, 47, 48 sowie folgende Nr. 50. - Als Folge des obigen Spruchs schlossen mit Urk. von 1372 Juni 24 (D: UB Niederrhein 3 S. 620f.) Hzg. Wenzel von Luxemburg und Hzg. Wilhelm von Jülich ein Schutz- und Freundschaftsbündnis, nach dem künftige Zwistigkeiten durch Räte von beiden Seiten geschlichtet werden sollten.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 10 n. 49, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f512af0f-33d0-4f2c-81ec-cb363bd65b4b
(Abgerufen am 29.03.2024).

Bestandsinformationen