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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 12 - Die Zeit Wenzels (1388-1392)

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Kg. Wenzel an Hzg. Otto von Braunschweig[-Göttingen] und den anderen Hzg. [Heinrich] von Braunschweig1: Indem er, der Kg., die Vogteigeld genannte Abgabe (rente), die vom Vogt und dem Rat der Stadt Goslar von derselben Stadt bezüglich ihrer Bergwerke und Hütten zu erbringen und von der Kammer als Kammerlehen ausgegeben war, nach dem Niedergang und der Aufgabe der Bergwerke widerrufen und für ungültig erklärt hat, wie in seinen entsprechenden Majestätsbriefen festgehalten ist2 (wissentlichen widerruffet, abetun und abegetan haben, als das in anderen unseren maiestat brifen volkomenlichen begriffen ist), und indem es rechtlich keine Zahlungsverpflichtung dieser Abgabe auf nicht mehr existierende Bodenschätze gibt (wie wol doch man des umb verwustung willen der bodenfruchte der vorgeschribenen rente ouch nicht pflichtig ist zu gebende in dem rechten), gebietet er dem Adressaten bei seiner und des Reichs Huld und bei den Eiden und der Treue, die er, Hzg. Otto, dem Kg. und dem Reich schuldet, den Rat und die Bürger zu Goslar nicht rechtswidrig im Widerspruch zu dieser Gnade und Widerrufung zu behindern, zu beeinträchtigen und zu schädigen und dies auch niemandem zu tun zu gestatten, sondern sie in Übereinstimmung mit dieser Widerrufung dabei zu belassen und nach bestem Vermögen zu beschützen und zu beschirmen. Falls er, Hzg. Otto, im Besitz von Briefen des Kg. sein sollte, die dieser Widerrufung widersprechen (domit die vorgenanten unsere widerrufung brive gekrenket werden mochten), dann sollen sie unwirksam (untuglich und unkreftig) sein sowie den Bürgern und der Stadt zu Goslar in keiner Weise zum Schaden gereichen (keinen schaden brengen indheineweis).

Originaldatierung:
geben zu Prage, 1388, an dem heiligen uffart abend, r. B. 25, r. R. 12.
Kanzleivermerke:
[KV:] Auf Befehl (Ad mandatum) des Kg.: Kanzler Johann, Elekt von Kammin.

Überlieferung/Literatur

Ü: A1 StadtA Goslar, Stadturk. I Nr. 437. - SS rückseitig aufgedrückt.

A2 StadtA Goslar, Stadturk. I Nr. 439. - SS rückseitig aufgedrückt, stark beschädigt.

D: UB Stadt Goslar 5 S. 319f. Nr. 706.

Kommentar

Zum Streit um die Vogteigeldabgabe zwischen der Stadt Goslar und Bf. Gerhard von Hildesheim, der auf seiten Hzg. Heinrichs stand, s. hier die beiden folgenden Nrr. 30 und 31, sowie die Nrr. 65, 66, 69, 264.

Anmerkungen

  1. 1In A1 wird als Adressat allein Hzg. Otto genannt. In A2 sind die Adressaten Hzg. Otto und "der andere Hzg. von Braunschweig”; zu diesem vgl. oben Nr. 21.
  2. 2Kg. Wenzel mit Urk. von 1385 Feb. 21 (D: UB Stadt Goslar 5 S. 246f. Nr. 577).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 12 n. 29, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f4beb03d-9199-4dab-adcd-f6db2ade2cd2
(Abgerufen am 20.04.2024).

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