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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 14 - Die Zeit Wenzels (1397-1400)

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Ernst von Schönburg, Herr zu Priesenstein, bekundet: Als er an Statt und auf Geheiß Kg. Wenzels am Montag nach St. Lorenz [Aug. 12] in dem offenen Rathaus zu Elbogen zu Gericht saß, kamen die Bevollmächtigten von Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde der Stadt Speyer vor ihn, nämlich Klaus von Rinckenberg, Bürger, und Heinrich von Hoenberg, geheimer Schreiber dieser Stadt1 (das wir zu gerichte sassen an statt und von geheisse wegen des [...] herrn Wenclaus Roemischen kunigs [...] in dem offen rathuse und das für uns quam daselbist in gerichte des [...] mechtige bottschaft). Diese baten mit Fürsprecher, einen Brief anzuhören, den ihnen Kg. Wenzel unter seinem kleinen Siegel gesandt hatte.

Dieser lautete wortwörtlich folgendermaßen: [Es folgt als Insert die Urk. von 1398 Juli 10, die Fristverschiebung in der Streitsache zwischen dem Mgf. Bernhard von Baden und der Stadt Speyer, Nr. 235].

Danach baten die beiden Speyerer Bevollmächtigten, einen Artikel anzuhören aus dem Schiedsbrief Ruprechts d. Ä., Pfgff. bei Rhein und Hzg. in Bayern, mit dem dieser und seine Räte einige Zwistigkeiten zwischen den Mgf. Bernhard von Baden und denen von Speyer nach Recht entschieden hatten (usspruchs brive [...] do mit er und sein Rete [...] umb etliche stücke und zweyunge mit dem rechten entscheiden hatten). Dieser Artikel lautete: [Es folgt die Entscheidung des Pfgf., die Streitfrage wegen der Eigenleute des Mgf. aus Pforzheim und Ettlingen, namentlich Heinz Salnbecher, genannt der Rote Seiler, und Werner Goldlin, die von den Speyerern vor vielen Jahren als Bürger aufgenommen worden waren, an den Kg. zu verweisen, da beide Parteien sich auf kgl. Privilegien beriefen (vgl. 1397 Aug. 26 (Nr. 59)].

Die Bevollmächtigten der Stadt Speyer legten weiterhin einen Brief vor, der mit dem anhängenden Majestätssiegel Kg. Wenzels besiegelt war. Dieser lautet: [Es folgt als Insert die Urk. von 1398 Jan. 21: Kg. Wenzels bestätigt der Stadt Speyer ihr althergebrachtes Recht, jene als ihre Mitbürger aufzunehmen, die dies begehren. Geben zu Franckfurt, 1398, an sancte agnes tage, r.B. 35, r.R. 22. (A StadtA Speyer, 1 U 99)].

Nachdem diese Briefe und Artikel vor ihm, Ernst von Schönburg, verlesen und angehört worden waren, baten die von Speyer mit ihrem Fürsprecher um ein Urteil über folgendes (so baten sie uns zu fragende mit irm fursprechen einer urteil): Da ihnen und dem Mgf., wie aus dem Brief des Kg. ersichtlich sei, ein Tag angesagt gewesen sei, zu dem sie sich auch in Erwartung ihres Rechts eingefunden hätten im Gegensatz zu dem Mgf., der weder selbst gekommen sei noch sich habe vertreten lassen, ob sie in diesem Fall nicht recht und billig von den geschilderten Forderungen des Mgf. gänzlich los und ledig sein sollten, ohne irgendwelchen zukünftigen Schaden befürchten zu müssen, und ob sie nicht fortan ihre verbrieften Freiheiten genießen dürften (sydemal daz [...] yn ein nemlicher tag bescheyden war [...] und sie da standen und ires tages und rechten wartende weren und der [...] marggrafe [...] noch nymant von synen wegen da were der inzuspreche ob sie im icht billich und mit recht solicher ansprache [...] von ime ledige und embrochene sein solden).

Er, Ernst von Schönburg, hat daraufhin die beisitzenden Ritter nach ihrer Rechtsauffassung gefragt (do fragten wir die ritter die bey uns an dem rechten sassen was sie recht deuchte). Er und diese kamen zu dem einhelligen Schluß, sich mit dieser Rechtsfrage an den Kg. und seine derzeit anwesenden Räte zu wenden (do wurden sie mit uns eintrechticlich zu rate uns dorumb eins rechte an unserm herren dem kunige und an seinen reten die er zu der czeit bey im hatte zu erfarende).

Sofort gingen er und zwei Ritter als Vertreter für alle aus dem Gericht weg und direkt vor den Kg. (do gingen wir mit zwein rittern von unser aller wegen zur stunde von dem gerichte für unsern herren den kunige). Sie legten ihm und einigen seiner Räte die Sache so vor, wie sie mit Urteil an sie gebracht worden war (und leten im und etzlichen seinen reten die sache eygentliche für wie es vur uns mit urteyl kummen und bracht was).

Sie wurden von dem Kg. und seinen Räten belehrt (underweiset), wie es ihnen selber auch Recht schien (recht dauchte), daß die von Speyer von den Forderungen des Mgf. entbunden sein sollten (der ansprache entbrochen), daß ihnen diese Forderungen zukünftig keinen Schaden bringen dürfen, und daß sie ihre Freiheiten nach ihren Verbriefungen ungehindert genießen sollen.

Diesen Bescheid brachten sie sofort vor die anderen Ritter im Gericht. Sie sind einträchtig dabei verblieben (und das brachten wir also zu stunde wider angerichte für die anderen ritter die mit uns und wir mit in ouch doran eintrechticlichen verbliben sind).

Originaldatierung:
Geben zum Elbogen des montages nach sant laurencien tage, 1398a.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StadtA Speyer, 1 U 720. – HGS, an Perg. str. anh., ab.

B1 ebda., a.a.O., Nr. 721. – Vidimus des Gf. Friedrich von Leiningen von 1398 Sept. 15 auf Bitten der Stadt Speyer.

B2 ebda, 1 B 29/22 Y (Vidimus und Transsumpte) Bl. 11. – Kopie von B1, 18. Jh.

D: Harprecht 1 S. 115–119 Nr. 19 (fehlerhaft).

Kommentar

Die Reaktion Mgf. Bernhards auf obiges Urteil war eindeutig. Am 22. Aug. forderte er von der Stadt Straßburg aufgrund eines alten Bundes Hilfe gegen die Stadt Speyer, der er widersagt habe, weil sie den Spruch des Pfgf. nicht gehalten hätte (vgl. Reg. Mgff. Baden Nr. 1827). Im Sept. scheinen Verhandlungen in Gang gekommen zu sein, weshalb sich die Stadt Speyer wohl das Vidimus (oben B1) anfertigen ließ. Am 4. Okt. fällte dann der Pfgf. eine Entscheidung, die bezüglich der Pfahlbürgerfrage wiederum an den Kg. verwies (vgl. Nr. 271).

Textkritik

  1. aIn B2 verschrieben: achtundzwantzigsten jare.

Anmerkungen

  1. 1Die Volllmacht wurde 1398 Juli 27 ausgestellt (vgl. Nr. 249).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 14 n. 254, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f47e7b57-be62-4e69-8bbb-20adf9232cff
(Abgerufen am 19.04.2024).

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