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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 11 - Die Zeit Wenzels (1376-1387)

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Kg. Wenzel an die Leute und alle Einwohner von Ober-, Mittel- und Unter-Schefflenz und anderer Dörfer auf der Ebene (uff der Ebin gelegin): Zum Schutz der Adressaten (durch uer beschirmenusses wille) hatte der Kg. Ober-, Mittel und Unter-Schefflenz sowie die anderen Dörfer, die beträchtlich geschädigt (furterbet) werden, dem Pfgf. Ruprecht d.Ä., Reichsobertruchseß und Hzg. in Bayern, anempfohlen. Nun empfiehlt er dem Pfgf. neuerlich die Auslösung der Dörfer mit offenen Briefen und gebietet ihm (vnd wollen vnd heyssen yn ernstlichen), daß er sie im Namen von Kg. und Reich von dem Stift zu Mainz, dem sie verpfändet sind, (dem sie phandes stheen), gegen den [Pfand-]Betrag, wie er in den dem Mainzer Stift vom Reich gegebenen Briefen enthalten ist, für das Reich auslöst (zu des Reichs hant lozen). Für den Fall, daß Bf. Adolf von Speyer und das Kapitel zu Mainz der Auslösung zu diesem Betrag nicht Folge leisten (der losunge [...] nicht gehorsam sein noch nicht nemen von ym wolten sulich gelt, das er von vnser vnd des Reichs wegen noch vsueisunge der [...] bezalen sal), hat der Kg. dem Pfgf. aufgetragen (empholhen vnd In ernstlichen geheissen), sich im Namen von Kg. und Reich der Dörfer für das Reich zu bemächtigen (das er [...] ynnemen sal vnd sich der vnderwinden zu des Reichs hant) und sie zu beschützen (getrulichen schirmen vnd schuczen). Der Kg. gebietet den Adressaten bei seiner Huld für den Fall, daß Bf. Adolf und das Mainzer Kapitel der Auslösung nicht Folge leisten, dem Pfgf. gehorsam und untertänig zu sein, wenn dieser sie im Namen von Kg. und Reich dazu anhält. Entsprechendes hatte bereits Ks. Karl [IV.] zu Lebzeiten in offenen Briefen zu tun empfohlen und geboten1.

Originaldatierung:
Gebin zu Heydelberg des Suntages Reminiscere, r. B. 16, r. R. 3.
Kanzleivermerke:
[KV:] Auf Befehl (de mandato) des Herrn Kg.: Propst Nikolaus von Kemberg.

Überlieferung/Literatur

Ü: A GLA Karlsruhe, D 395 (Perg.) – Siegel unter Papierdecke rückseitig aufgedrückt.

R: Regg. Pfgff. 1 S. 256 Nr. 4276.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. folgende Nr. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 11 n. 40, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f31ead73-57f1-4987-8f31-5b353268f8f8
(Abgerufen am 20.04.2024).

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