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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Nikolaus (I.) antwortet dem Kaiser Michael (III.) von Byzanz (piissimo et dilectissimo filio superatori gentium atque tranquillissimo imperatori Michaheli a Deo protecto semper augusto) nach dessen durch den Protospathar Michael überbrachten Brief (n. 762) mit einem anderen als dem schon fertig vorliegenden Schreiben, er tadelt die in Michaels Brief niedergelegten Beleidigungen und Blasphemien, erläutert die Stellung der Priester und das Verhältnis von Kaiser und Priestern mit Zitaten unter anderem von Papst Gregor (I.) (JE 1359), fordert die Achtung der vicarii Petri Apostoli und greift einzelne Diskussionspunkte aus dem Brief Michaels auf: zu den Ehrerbietungen von byzantinischen Kaisern gegenüber Päpsten mit zahlreichen historischen Beispielen unter anderem auch von Papst Leo (IV.) und Papst Benedikt (III.), zu Demut des byzantinischen Kaisers gegenüber Rom mit Hinweis auf den durch Arsaber übersandten Brief (n. 509), zu den Schmähungen des Kaisers über die lateinische Sprache und zur Verurteilung des Ignatios, die in verschiedener Hinsicht kritisiert wird, insbesondere die in Gegenwart päpstlicher Legaten (vgl. n. 563) vollzogene doppelte Absetzung, die nicht kanonisch erfolgte Verdammung durch eine Synodalversammlung von böswilligen, nicht gerechten Richtern, denn Feinde des Angeklagten oder verdächtige Personen dürfen nicht richten, wie durch die Synoden von Konstantinopel (382), von Chalkedon (451), die den Fall des Bischofs Athanasius von Perrha behandelte, durch Papst Gelasius (I.) (JK 622), durch Kaiser Justinian, durch den hl. Athanasius und Johannes (Chrysostomus) bewiesen werden könne; ebenso dürften keine Anathematisierten oder Exkommunizierten richten, wie gleichfalls aus der Synode von Konstantinopel (382) abzuleiten sei, deshalb sei die Verurteilung von Gregor von Syrakus, Eulampius (von Apamea), Petrus (von Sardis) und des anderen Petrus durch Häretiker und Schismatiker zu verdammen, dies gehe aus Konzilsakten und Papstbriefen hervor; Untergebene oder niedriger Gestellte dürfen nicht richten, wie mit Gregor (I.), dem Apostel Paulus, Papst Sixtus (III.) und weiteren Autoritäten zu belegen sei und was Nikolaus unter anderem an dem Schuldbekenntnis des Papstes Marcellinus erläutert; die Vorsteher der Konstantinopolitaner Kirche dürften nur durch den Papst abgesetzt werden, wie aus der Vergangenheit belegt werde (dabei nennt der Papst alle mit Ausnahme derer, die nicht durch kaiserliche Tyrannei oder Häretiker vertrieben wurden). Kaiserliche Willkür und kaiserlicher Einfluß seien bei der Absetzung des Ignatios entscheidend gewesen, obwohl der Kaiser an Synoden nicht teilzunehmen habe; das Konzil von Chalkedon beweise die Notwendigkeit, sich immer an eine höhere (Instanz) zu wenden, letztlich aber an Rom; die Anzahl der bei der Synode gegen Ignatios versammelten Bischöfe sei unerheblich, wenn die Gottesfurcht fehle. Was die Entsendung der römischen Legaten betreffe, so sei es nicht, wie Michael schreibe, um die Bilderfrage gegangen, die in Rom niemals ein Problem gewesen sei. – Der Papst beschließt damit seine Antwort auf den Michael-Brief und läßt Weiteres unbeantwortet 1. wegen seiner Krankheit, 2. wegen der Ungeduld des in Ostia wartenden Boten und 3. weil er Schmähungen lieber mit Stillschweigen übergehen wolle, er betont hingegen die ewigen Privilegien der römischen Kirche (privilegia ecclesiae Romanae ... perpetua), die anders als Synodalbeschlüsse auf Christus und auf Petrus und Paulus zurückgeführt werden könnten; beide Apostel seien noch zu Lebzeiten nach Rom gekommen, was die römische Kirche von anderen genannten Kirchen unterscheide. Er erwähnt die Beschlüsse des Konzils von Nikaia und den Brief Bonifaz’ (I.) (JK 364) zu Petrus und Rom, geht nochmals auf den Streit um die Patriarchenwürde von Photios und Ignatios ein unter Erwähnung der umstrittenen Absetzung des Ignatios durch Legaten (vgl. n. 563), die Nikolaus aus anderen Gründen als Michael ablehnt, des römischen Urteils über die Legaten (n. 616) und des durch die römischen Skriniare Zacharias, Petrus und Leo geschriebenen Briefes (n. 525), der dreifach (für Michael, für Rom und für die Legaten als Kontrolle) ausgefertigt worden sei; er verweigert die Auslieferung von Theognost und anderen (ignatianischen) Parteigängern, die sich in Rom aufhalten und fälschlich von Michael als Majestätsbeleidiger bezeichnet würden, mit Hinweis auf den Schutz des hl. Petrus und der römischen Kirche für alle Christen, tadelt mit Verweis auf Michaels Brief an Benedikt (III.) (n. 378) bezüglich des Gregor von Syrakus und dessen Parteigängern den Wechsel des kaiserlichen Urteils, kritisiert die Angriffe Michaels auf die römische Kirche, wo doch die zahlreichen Bedrängungen durch Heiden (pagani ... inimici Christi) ungerächt blieben. Der Papst verweist auf die durch Papst Gelasius (I.) betonte Mäßigung (JK 636) und will die Angelegenheit von Ignatios und Photios mit Hinweis auf Briefe von Bonifaz (I.) (JK 365) und Gelasius (I.) (JK 622) in Rom als höchster Appellationsinstanz neu verhandeln, erwähnt bezüglich der Vorladung das Beispiel von Papst Julius (JK 186) und den Historiographen Theodoritus, verlangt ferner satisfactoriae litterae für den Fall, daß die Geladenen nicht kommen könnten, erlaubt von der Partei des Gregor von Syrakus so viele Parteigänger wie gewünscht und nennt für die Seite des Erzbischofs Ignatios die Erzbischöfe Anton von Cyzikus, Basilius von Thessalonich, Metrophanes von Smyrna, Constantin von Larissa, Theodor von Syrakus, Paulus von Heraklea sowie die Äbte Niketas von Chysopolis, Nikolaus von Studion, Dositheus von Hosiosdio und den Priester Lazarus; ebenso dürfe der Kaiser einige Vertreter des Hofes senden. Vorgelegt werden müßten der authentische Papstbrief (n. 525), das erste Absetzungsurteil über Ignatios (von 858/9) sowie die Dokumente (zur Synode von 861). Der Papst sichert dem Kaiser, nicht jedoch Gregor von Syrakus bei Folgebereitschaft die päpstliche Gemeinschaft zu, erinnert den Kaiser abschließend an seinen guten Willen, an genannte römische Kaiser, welche die Kirche verfolgt haben, ermahnt ihn, sich nicht in geistliche Belange einzumischen, zitiert hierzu mehrfach aus Briefen Papst Gelasius’ (I.) und anderer Autoritäten und droht mit dem Anathem, falls der Brief durch Kürzung oder Erweiterung bei einer Übersetzung in das Griechische verfälscht werde.

Originaldatierung:
Data IIII. Kalendas Octobris indictione XIIII.
Incipit:
Proposueramus quidem, antequam Michahel gloriosus ...
Empfänger:
Kaiser Michael (III.) von Byzanz

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: 9. Jh., Rom Bibl. Vat.: Cod. Vat. lat. 3827 fol. 126r-140v; 9. Jh., Valenciennes Arch. mun.: Ms. lat. 160 fol. 111r-140r; 12. Jh., Montecassino Arch. abb.: Ms. lat. 220 p. 161-231; 17. Jh., Rom Bibl. Vallicelliana: C 23 fol. 160r-164r (fragm.).

Insert: n. 831; Hinkmar von Laon, Pittaciolus (MG Conc. IV,2 91-93.).

Erw.: n. 779; n. 823.

Drucke: Surius, Conc. omnium III 492; Carafa, Epist. III 30; Conc. coll. reg. XXII 100-146; Labbe-Cossart, Conc. VIII 293; Hardouin, Acta Conc. V 144; Mansi, Coll. XV 187; Migne, PL CXIX 926; MG Epist. VI 454-487 n. 88; Acta Rom. Pont. (Tàutu 620-633 n. 322) (fragm.).

Reg.: J 2111; JE 2796; Acta pont. iur. gentium 3 n. 3; MMFH 148 n. 26.

Lit.: Hergenröther, Photius I 555-579; Perels, Nikolaus 153-156; Haller, Nikolaus 17, 48 Anm. 123, 75-79, 129 Anm. 349, 138 Anm. 369 und 370, 140 Anm. 375, 148 Anm. 393, 155 Anm. 416, 188f.; Rupp, Chrétienté 19; Bishop, Nicholas 79, 82, 84f., 102-106, 108f., 113-116f., 119 Anm. 2, 220f., 223, 240f., 246-248, 284f., 291 Anm. 2, 331 Anm. 2, 337, 348, 369f., 411; Madgearu, Rumeni 318-325; Schieffer, Papst als Patriarch 447; Landau, Rechtssammlungen 40; Hartmann, Synoden 289; Stiernon, Interprétations 694; Goetz, Auctoritas et Dilectio 36f., 40; Nerlich, Diplomatische Gesandtschaften 200, 235f.; Herbers, „Textus" 125f., 132; Scholz, Politik 207f.; Hack, Cod. Carolinus I 473 und 669; Johrendt, Gregor VII. 26 mit 39 Anm. 48; Herbers, Ost und West 64-66.

Kommentar

Die in manchen Editionen (vgl. MG Epist. VI) angegebenen vatikanischen Kopien in Vat. lat. 3789, 3827 und in Ottobon. lat. 276 bieten den vorliegenden Brief lediglich als Insert in n. 831 und sind damit keine eigenständigen Überlieferungen. Zu Cod. Vat. lat. 3827 aus Beauvais, der inzwischen dem 9. Jahrhundert zugewiesen ist und den Brief auch als selbständige Kopie überliefert, vgl. allgemein Hartmann in MG Conc. III 349 und Mordek, Bibl. capitularium 858f. und 862f. Zu den anderen angegebenen Hss. vgl. Perels, Briefe I 544f. und Jasper, Beginning 115. Der ausführliche (in MG Epist. mehr als 20 Quart-Seiten umfassende) Brief ist wohl Anastasius Bibliothecarius als Verfasser zuzuschreiben, vgl. Perels, Nikolaus 307, der allerdings die Bedeutung des Schreibens dahingehend einschränkt, daß vieles über Primat und Stellung der römischen Kirche auf Zitaten von Papst Gelasius I. basiere. Zu den weiteren Belegstellen vgl. die Edition im MG Epist. Haller sieht das Bedeutende des Schreibens vor allem in der Ankündigung des Papstes zur Revision des Verfahrens, worin er eine „Einleitung zum Rückzug" sieht, und betont das Interesse des Papstes an Unteritalien, Sizilien und dem Balkan. Das Schreiben ist in der Kanonistik umfassend rezipiert worden, allein im Dekret Gratians sind 24 Stellen identifiziert worden, vgl. die Einzelnachweise bei Perels in MG Epist. sowie nun auch Hartmann, Kirche und Kirchenrecht 45. Die Passage zum Schuldbekenntnis des Papstes Marcellinus (zuweilen auch Marcellus) hat in der Coll. Taurinensis (12. Jh., Turin Bibl. naz. univ.: Ms. E. V. 44 [903] fol. 72) ein abweichendes Incipit (Marcellus, Romanus pontifex, qui postea ...) und wurde Johannes (VIII.) zugeschrieben, was Pflugk-Harttung, Acta II 37 n. 75 und später JE 3368 zur Annahme eines eigenen Papstbriefes geführt hat, der allerdings zu streichen ist. Rezipiert wurde der vorliegende Brief zusammen mit n. 755 wohl auch im Brief des Abtes Leo an Hugo Capet, vgl. Zimmermann, Abt Leo 334, Fuhrmann, Pseudoisidor. Fälschungen II 325 sowie die neue Edition dieses mit der Synode von Ingelheim im April 993 in Zusammenhang stehenden Schreibens in MG Conc. VI 487-494 (mit Nachweisen zu den auf Nikolaus zurückgehenden Textstellen). Zur späteren Rezeption während des Thronstreites vgl. Hageneder, Bischof Wolfger von Passau 112f. Die dreifache Ausfertigung eines textus verweist auf die Art der Verwendung des mittelalterlichen textus-Begriffes, vgl. Herbers 125f. Vgl. außerdem Schieffer zur Bezeichung der verschiedenen Patriarchenstühle. Zur Identifizierung der von Nikolaus im Abschnitt zur lateinischen Sprache genannten Scythae mit latinisierten und christianisierten „Rumänen" vgl. Madgearu. Zu den Interpolationen der Coll. Brit. vgl. Landau. Verschiedene historiographische Quellen (Flodoard von Reims, De Christi triumphis [Migne, PL CXXXV 822], Bonizo von Sutri, Liber ad amicum [MG Ldl I 608f.], Romuald von Salerno, Chr. [Garufi, SS rer. Ital. VII,1 161], Tholomeus von Lucca, Hist. eccl. [MG SS XXXIX 360], Amalricus Augerius, Actus pont. [Muratori, SS rer. Ital. III,2, 298f.], Andrea Dandolo, Chr. [Pastorello, SS rer. Ital. XII,1 154]) sprechen später von einer Exkommunikation Michaels durch den Papst, die aber in keinem der erhaltenen Briefe explizit ausgesprochen wurde. Hervorzuheben ist auch der Verweis auf Mission, Martyrium und das Grab der Apostel Petrus und Paulus in Rom, vgl. hierzu Herbers, Nikolaus und Photios 59-61 sowie Hack 669.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 777, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f296951f-5741-42f9-b45f-d00d138ab1c5
(Abgerufen am 19.04.2024).