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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 12 - Die Zeit Wenzels (1388-1392)

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Kg. Wenzel bekundet öffentlich allen: Nachdem die Bürgermeister, Richter, Räte und Bürger der Stadt Passau wegen des Hans Betko von Breslau vor dem Hofgericht von König und Reich mit Recht und Urteil in die Reichsacht und -aberacht (fur vnsern vnd des Reichs hofgerichte mit recht vnd vrteyl in vnser vnd des Reichs Achte vnd aberachte) gekommen waren, wie dies in den darüber vom Hofgericht rechtsgemäß ausgestellten Briefen steht1 (als das in vnsern vnd des Reichs hofgerichtes briuen die daruber mit recht geben sind wol eygentlichen begriffen ist), aber sich nun mit genanntem Betko (Petiken) wegen der Sachen, die zu Acht und Aberacht geführten hatten, gänzlich ausgesöhnt (genczlichen verrichtet) haben und wieder, wie sie begehrten, in die Gnade von Kg. und Reich gelangt sind, hat er, der Kg., alle Bürger zu Passau aus der Reichsacht und -aberacht gnädig entlassen und entläßt sie daraus kraft kgl. Autorität mit diesem Brief (vss vnser vnd des Reichs Acht vnd aberacht gnediclichen gelassen vnd lassen sie doruss in kraft dicz briues vnd Romischer kuniglicher mechte volkumenheyt) und setzt sie wieder in alle ihre früheren Gnaden, Freiheiten und guten Gewohnheiten ein, die sie genossen, bis sie in diese Acht und Aberacht kamen. Davon ausgenommen ist Friedrich Kraft, Mautner zu Passau, mit allen seinen Gütern in Passau und wo auch immer, dem sie als in Reichsacht Begriffenem weder Unterschlupf gewähren noch Rechenschaft schulden (nicht hausen hofen oder verantworten) sollen, während sie umgekehrt den Betko an den Gütern, die jener gegen ihn erklagt hatte, auf keine Weise behindern sollen (an desselben [...] gutern die er vf In erklagt hat nicht hindern noch irren sollen in dheinerweis).

Der Kg. gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Gff., Freien, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Stadt-, Markt- und Dorfgemeinden und allen anderen Reichsgetreuen (gebieten [...] ernstlichen mit disem briue), zur Vermeidung der schweren Ungnade von Kg. und Reich die Bürger zu Passau wegen der genannten Acht und Aberacht künftig an Leib und Gut weder anzugreifen, noch zu behindern, zu verunsichern, zu beschädigen und zu beschweren (an iren leiben vnd gutern nicht angreifen hindern irren beschedigen leydigen oder betruben sollen in dheinerweis als libe In sey vnser vnd des Reichs swer vngnade czu vermeiden). Außerdem erweist der Kg. den Passauern die besondere Gnade, daß sie wegen keiner Sache vor das Hofgericht von Kg. und Reich geladen oder gezogen werden dürfen (vmb dheine fur vnser vnd des Reichs hofgerichte laden oder furtreiben solle in dheineweis); vielmehr soll der Kläger, der gegen sie oder einen von ihnen klagt (der Cleger der czu In oder ir einem ihtes zusprechen vnd zuclagen hat), dies vor den Bürgern zu Passau oder ihrem Richter oder am Hof zu Passau tun (sol das recht [...] suchen vnd fordern), wo einem jeden, der einen Passauer verklagt, gemäß dem Passauer Stadtrecht Recht geschehen soll (do einem iglichen der czu In czusprechen hat ein recht noch irer stat recht widerfaren sol). Falls indes dem oder den Klägern von den Bürgern, dem Richter und dem Hof zu Passau das Recht offenkundig versagt wird (recht kuntlichen versagit wurde) und ihm nicht widerfährt, sollen die Kläger, die dies nachweisen, Recht am Hofgericht von Kg. und Reich suchen und fordern, wie es recht und billig ist (das recht dornach suchen und fordern fur vnsern vnd des Reichs hofgerichte als recht vnd billich ist).

Originaldatierung:
Geben zun Betlern, 1388, des nehsten dinstags noch sand Matheus tage, r. B. 26, r. R. 13.
Kanzleivermerke:
[KV:] Auf Befehl (Ad mandatum) des Kg.: Wlachnik von Weitmühl. - [RV, rückseitig:] R[egistrat]a Bartholomäus von Neustadt.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StadtA Passau, Urk. I Nr. 153. - Perg. - MS an Perg.-Streifen anhängend.

B StadtA Passau, Urk. I Nr. 689 (Notarielle Abschrift, 15. Jh., eines Transsumpts von 1453 Nov. 17).

Kommentar

Vgl. unten Nrr. 53, 59, 85, 135.

Anmerkungen

  1. 1Das Achturteil ist urkundlich nicht nachweisbar; vgl. aber das Hofgerichtsurteil von 1386 Jan. 30 (s. URH 11 Nr. 344), mit welchem Betko nach erfolgreicher Klage in die Nutzgewere Passauer Güter gesetzt wurde.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 12 n. 50, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f1687f45-3517-4c1d-b9ab-c7965cab53ce
(Abgerufen am 18.04.2024).

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