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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Nikolaus (I.) berichtet dem Bischof Donnus sowie König Karl (dem Kahlen) (Donno episcopo et Karolo regi) über den von Donnus wegen Brudermordes verurteilten Hugo, der nach Rom gereist war und dort über die verhängte Buße berichtet habe; der Papst befiehlt (sancimus), Hugo seine Besitzungen und die rechtmäßige Frau zurückzugeben, ansonsten allerdings die verhängten Bußmaßnahmen weiterhin aufrechtzuerhalten.

Incipit:
Quidam vestrae dioeceseos vir Hugo ...
Empfänger:
Bischof Donnus sowie König Karl (dem Kahlen)

Überlieferung/Literatur

Orig.: –.

Kop.: –.

Insert: Ivo von Chartres, Decretum X 184 (Migne, PL CLXI 745); Coll. der Bibl. de l’Arsenal (12. Jh., Paris Bibl. de l’Arsenal: Ms. 713 fol. 184v).

Drucke: Migne, PL CXIX 1119; MG Epist. VI 652 n. 131.

Reg.: J 2142; JE 2834.

Lit.: Haller, Nikolaus 153 Anm. 409; Hartmann, Konzil von Worms 70f. und 74 Anm. 159; Bishop, Nicholas 250 Anm. 2.

Kommentar

Das Brieffragment ist außer im Dekret Ivos noch in der Coll. der Bibl. de l’Arsenal überliefert. Zu ihrer Entstehungszeit vgl. n. 435 sowie Fowler-Magerl, Clavis Canonum 192f. Die Adressaten sind aus dem Lemma zu erschließen, jedoch ist ein Bischof Donnus im Westfrankenreich sonst nicht belegt. Falls man eine Verschreibung von Dodo in Donno annimmt, könnte Dodo von Angers (837-879) gemeint sein. Da der Text insgesamt eher den Bischof als Adressaten betrifft, wäre denkbar, daß Karl der Kahle ein weiteres, ähnliches Schreiben in gleicher Angelegenheit erhielt, das aber nicht in die kanonistische Überlieferung Eingang fand, vgl. auch MG Epist. VI 652 Anm. 1. Dies ist sogar wahrscheinlich, wenn man die durchaus vergleichbaren Briefe n. 455 und n. 456 berücksichtigt. Zur unterschiedlichen Haltung Nikolaus’ I. hinsichtlich des Eheverbotes für Vater- und Brudermörder vgl. n. 438, n. 448, n. 451 bzw. n. 758; im vorliegenden Fragment werden mehrfach die Tränen Hugos hervorgehoben, insofern scheinen die im weltlichen Bereich feststellbaren deditiones oft auf Formen der Bußrituale zurückgegriffen haben, zum Weinen vgl. Becher, Weinen bes. 30f. (mit weiterer Lit.). Die Datierung ist nicht genauer eingrenzbar.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 454, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f13ef104-a547-46f7-92cb-aae57f06b13e
(Abgerufen am 19.04.2024).