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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 16 - Die Zeit Ruprechts (1404-1406)

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Kg. Ruprecht bekundet: Bf. Raban von Speyer, sein Kanzler und Getreuer, und dessen Vorgänger als Bff. von Speyer einerseits und Priorin und Konvent des Kl. St. Lambrecht bei der Stadt Neustadt andererseits haben schon lange Zeit wegen etlicher Punkte Streit miteinander gehabt (etwie lange spenne und zweyunge miteinander gehabt von[…] stucke wegen). Kg. Ruprecht für die Klosterfrauen, für sich und seine Erben und Bf. Raban für sich, seine bf l. Nachfahren und für das Stift haben sich auf drei der kgl. Räte, nämlich die Ritter Hans von Hirschhorn, Rudolf von Zeiskam und Schwarz Reinhard von Sickingen, geeinigt (uberkomen). Sie haben den dreien befohlen, die Streitsache zu untersuchen und danach den Parteien eine passende Entscheidung zu fällen (die sache darumbe dann die zweyunge gewest ist eigentliche zu verhoren und inzunemen und dar nach die[…] parthien darumbe zu entscheiden und miteinander zu setzen als sie dann allerbequemlichts duncket sin).

Die drei Räte haben auf ihre Bitten hin in der Sache Folgendes beratschlagt (als von der vorgenanten sache wegen geratslaget): [Es folgt in sechs ausführlichen Punkten die Meinung der Räte (ir meynunge / unser meynunge)1. Geregelt werden die Rechte am Bach zu St. Lambrecht, den je ein Fischer beider Seiten zum jeweiligen Eigenbedarf befischen darf; der Bach darf nur in beiderseitigem Einverständnis gestaut und abgelassen werden; wenn es für St. Lambrecht zum Mahlen nötig sein sollte, müssen sie den Amtmann in Kirrweiler davon informieren. - Die Übereinkunft um fünf Pfd. für den Schaffner soll aufgehoben sein, es sei denn, es stellte sich als zu wenig für den Schutz heraus, dann kann das Kl. den Bf. oder einen Amtmann um Erhöhung bitten und, sollte dem nicht nachgegeben werden, bei etwaigem Schaden vor ihrem Schirmer gegen einen Schädiger klagen. - Das Kl. ist vom Kauf des Bannwein befreit. - Was den Zwist um Wald, Wasser und Weiden betrifft, so ist ein Bf. von Speyer Vogt des Kl. und hat dementsprechend dafür zu sorgen, daß diesem und den armen Leuten kein Abbruch daran geschieht. Bei etwaigen Schäden und Einbußen soll sich das Kl. an diesen seinen Vogt oder dessen Amtleute wenden, die für Abhilfe sorgen müssen. Geschieht dies nicht, kann sich das Kl. an seinen obersten Schirmer wenden.] Kg. Ruprecht wünscht, daß diese Ordnung stets unverbrüchlich und ohne Arglist Bestand haben soll.

Die Priorin und der gesamte Konvent des Kl. St. Lambrecht geloben, diese Ordnung für alle Zeiten Wort für Wort einzuhalten2.

Ankündigung des Siegels des Kl.

Originaldatierung:
Dat. Nuwenstad3in die beatorum Philippi et Jacobi apostolorum, 1404, r.R. 4a. Dat. ut suprab.
Kanzleivermerke:
[KV] a.m.d.r.: Johann Weinheim.

Überlieferung/Literatur

Ü: A UB_Heidelberg, Sammlung Lehmann Nr. 48. - Ränder des KgS an Perg.str. zerbröselt. - Digitalisat: digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/lehm48/0004.

B1 GLA Karlsruhe, 67/337 Bl. 153r.-v. - Bucheintrag in Kopialb. des Bt. Speyer, 15. Jh. - Überschrift: Kunig Ruprechts ordenunge und entscheidunge zwischenden frawen zu sant Lamprecht vun eyn Bischoff zu Spier.

B2 ebda., 67/289 Bl. 188r.-189r. - Bucheintrag in Liber Contractuum sub Rabano (1397-1437). - Überschrift: Rachtunge zwischen mynem heren von Spire und den Nonnen zu sant Lamprecht von etlicher spenne wegen.

B3 ebda., 67/906 Bl. 133v.-134r. - Überschrift: Entscheidunge von des Bischoffs zuSpyre und der Nunnen von Sant Lamprecht.

R: Reg. Pfgff. 2 Nr. 3462.

Textkritik

  1. a Datum so bei A und B3.
  2. b So B1und B2. Die Urk. folgt jeweils auf einen Schiedsspruch der oben genannten Räte zwischen dem Kg. (als Pfgf.) und dem Bf. von Speyer wegen der Gemeinden Lachen und Hambach vom gl. Tag.

Anmerkungen

  1. 1Ab Punkt drei fällt der Schreiber aus der kgl. Kanzlei in die zweite Person Plural.
  2. 2Bf. Raban von Speyer beurkundet am gleichen Tag (vgl. Folgeregest).
  3. 3Der König brach am 27. April von Heidelberg aus nach Germersheim auf (vgl. Vorregest), wo er ab dem 29. April bis zum 2. Mai nachweisbar ist (vgl. unten Nr. 34; - Reg. Pfgff. 2 Nr. 3458f., 3464f., 3467). Man kann davon ausgehen, daß er auch am ersten Mai in Germersheim und nicht in Neustadt war, so wie er auch am 2. Mai nicht in Heidelberg (so Reg. Pfgff. 2 Nr. 3466) gewesen sein kann, sondern sich immer noch im Germersheim auf hielt. In Neustadt hat offenkundig ein Tag stattgefunden, an dem der Leiter der kgl. Kanzlei und Siegelverwahrer Bf. Raban anwesend war. Die Räte des Kg. haben an dem Tag Streitigkeiten zwischen dem Kg. (als Pfgf.), dem Bf. und dem Kl. sowie strittige Rechte zwischen Neustadt und den Gemeinden Lachen und Hambach wie auch dem Bf. in den Gemarkungen geklärt (überliefert in den oben genannten Speyerer Kopialbüchern und dem pfälzischen 67/906, das ab der Königszeit einsetzt). Nur obige Urk. ist mit dem KgS versehen, die anderen mit dem Pfalzgrafensiegel. Die zwischen Bf. und Ruprecht als Kg. bzw. Pfgf. einvernehmlich erfolgte Rechteabklärungen fanden ebenso wie die weitere vom Itinerar abweichende vorgeblich in Heidelberg ausgestellte und pfälzische Angelegenheiten betreffende Urkunde (vgl. Reg. Pfgff. 2 Nr. 3466) in dem Pfälzischen Kopialb. 67/906 Aufnahme. In den Reichsregistern dagegen lassen sich die in Germersheim ausgestellten Briefe finden. Es zeigen sich hier nicht nur die Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen dem Agieren Ruprechts als Kg. oder als Pfgf., es zeigt auch die Verwobenheit der Kanzlei (vgl. hierzu URH Bd. 15 Einleitung Kap. VI).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 16 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/efcc5af4-c43b-4417-8426-0e9eebcd642f
(Abgerufen am 29.03.2024).

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