RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3
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Urban III. gewährt den Äbten und den Brüdern des Zisterzienserordens (abbatibus et universis fratribus ordinis Cisterciensis) auf deren Bitten das Recht, falls der zuständige Erzbischof oder Bischof sich nach angemessenem Ersuchen weigert, die Äbte zu benedizieren, die Weihe der eigenen Novizen vorzunehmen, ihre Ämter zu führen und von einem anderen Bischof das zu erlangen, was vom zuständigen verweigert wird; der Papst setzt fest, daß bei Weihen die hergebrachten Formen beachtet werden, wonach die Äbte unter Vorbehalt der Ordensregel geloben und zu keinem Gelübde gezwungen werden dürfen, das den Statuten des Ordens widerspricht, bestimmt, daß sie bei bischöflicher Vakanz die bischöflichen Funktionen von anderen Bischöfen erhalten können, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen werde, gestattet das Zeugnisrecht der Brüder in Zivil- und Kriminalfällen, verbietet die Vergabe und Entfremdung von Ländereien oder Benefizien des Klosters ohne Zustimmung des Kapitels und erklärt derartige Maßnahmen für ungültig.
- Originaldatierung:
- Dat. Verone 4 non. iul.
- Incipit:
- Cum ordo vester per infusionem
Überlieferung/Literatur
Kopie 13./14. Jh., Chamarandes-Choignes, Arch. dép. Haute-Marne, 1 H 3 fol. 227' (Cartulaire de l'abbaye d'Auberive, Stein, Bibliographie Nr. 249); Kopie 17. Jh., Paris, Bibl. nat., Ms. lat. 5466 fol. 10 (Cart. Sacri-Portus).
Druck: Meinert, PUU Frankreich 1, S. 375 Nr. 247.
Reg.: JL 15888 (nach der Überlieferung des 17. Jh. in Paris).
Kommentar
Zur Überlieferung vgl. Meinert, PUU Frankreich 1, S. 56 und S. 62. – Gegenüber dem gängigen Formular Cum ordo vester per infusionem ist diese Fassung gekürzt. Es fehlen die Bestimmung über die Austragung von Rechtsstreitigkeiten vor kirchlichen Gerichten, das Verbot, die Zisterzienser zu Synoden zu laden, das Introitusverbot, das Verbot, ihre Leute zu exkommunizieren, und die Erlaubnis, diese gegebenenfalls zu absolvieren. Der Passus über das Verbot der Gütervergabe ohne Zustimmung des Kapitels hingegen ist hier eingefügt. Ob dieses Stück tatsächlich in der vorliegenden Form die päpstliche Kanzlei verlassen hat, muß deshalb offen bleiben.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI IV,4,4,3 n. 872, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/eedc4aab-03bf-48a0-b87d-b9cb35958141
(Abgerufen am 17.04.2024).