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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 15 - Die Zeit Ruprechts (1400-1403)

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Folgende Einigung ist von Kg. Ruprecht herbeigeführt worden (Es ist getedingt wie der allerdurchluchtigste [...] Ruprecht römischer kunig zu allen zyten merer dez richs und ein [Text der nächsten 10 Zeilen heute nicht mehr lesbar, ergänzt nach Reg. Pfgff. 2Nr. 414].

Die Einigung erfolgte zwischen:

[1.] Hzg. Karl von Lothringen, seinen Dienern und Helfern einerseits [Textverlust] und Nikolaus Vogt von Hunolstein andererseits.

[2.] zwischen [Nikolaus Vogt von Hunolstein einerseits und Friedrich von Sierck, Arnold von Sierck, Johann von Montclair, Friedrich von Montclair und Wecker von Montclair andererseits]a.

[3.] zwischen [schon für Oberndorff unleserlich] und [Werner] von Albig, Bgf. von Strom[berg, und ihren Helfern einerseits, weiteres auch von Oberndorff nicht mehr lesbarb]1 und Ritter Johann Wolff [von Sponheim, gen. Bacharach, Ganerbe von Altenwolfstein] dem Jungen, Johann Hubis von Odenbach [Schallodenbach] samt allen Helfern, Dienern und den Ihren auf der anderen Seite.

Ein Waffenstillstand (friede) soll vom nächsten Sonntag an [Jan. 16] bis Sonntag Invocavit [Febr. 20] dauern. Bis dahin sollen alle beiderseitigen Gefangenen verbleiben und unbezahlte Forderungen weiterbestehen (alle gefangen zile haben und alle ungehaben gelt bliben sten). Übertretungen des Waffenstillstandes sollen auf Ersuchen der geschädigten Partei binnen eines Monats ohne List gebessert werden (und wer sache daz der vorgenante friede uberfaren würde von welcher partyen daz geschehe so sal die partye bynnen einer mande nach dem tage an alz sie von der andern pathyen darum ersucht wurde daz keren mit der name oder mit dem werde dar fur ane geverde).

Will Johann Wolff diesen Frieden nicht, so kann er sich mit seinen Knechten, die bei ihm in Brot und Kost stehen, ausschließen. Alle anderen, die in der Sache seine Helfer waren, sind in diesen Frieden eingeschlossen und sollen ihn wie dargestellt wahren. beschen zu Coblentze uff den achtzehenden tag nach der wyhenahten, 1401.

Überlieferung/Literatur

Ü: B GLA Karlsruhe, 67/809 Bl. 25v.-26. (alt: 22v.-23r.). - Untere Hälfte des Bl. 22v. -und damit die ersten 12 Zeilen des Briefs- kaum oder nicht mehr lesbar, Ausfälle auch durch Restaurierunsgblatt, das über den Text geklebt ist; - Überschrift: Beredunge eines friedens zuschen myme herren von luthringen dem voigt von hornlstein und andern.

R: Reg. Pfgff. 2Nr. 414.

Kommentar

Ursache der Auseinandersetzungen waren die ausgangs des 14. Jh. beginnenden Raubzüge der Ritter Wolff aus ihrer Ganerbenburg Altenwolfstein heraus zum erkennbaren Schaden des Bf. von Speyer, der Lande und Leute des Hzg. Karl von Lothringen und der Beeinträchtigung der Handelsstraße nach Metz. Als die Ganerben den dem Hzg. feindlichen Vogt von Hunolstein auf- und vor dem Hzg. in Schutz nahmen und zusammen mit ihm zum Feind des Hzg. wurden, belagerte Karl, der Schwiegersohn des späteren Kg., mit Unterstützung der Pfgff. im Sommer 1400 die Burg Altenwolfstein. Bei dem Vergleich zwischen dem gerade gewählten Kg. (bei der Intitulatio der Urk. nennt er sich Kg., das Gelöbnis leistet er dagegen "by unsern fürstlichen truwen"), dem Hzg. Karl und den Ganerben mußten letztere ein Viertel der Burg abgeben und sich einem Burgfrieden unterwerfen. Dabei wurde auch festgelegt, daß die dem Bf. von Speyer aus der Burg heraus zugefügten Schäden nach dem Urteil von Kg. Ruprecht zu vergüten seien (mit Briefen von 1400 Aug. 28, vgl. A HA München 38/4/60. - B GLA Karlsruhe, 67/864 Bl. 200r.-204v. - UB Hunolstein S. 104f. Nr. 116. - Reg. Pfgff. 2 Nr. 101ff. - RTA 4 S. 124 f. Kap. A). Im Königslager vor Frankfurt hat es offenbar weitere Verhandlungen gegeben, wie aus der detaillierten Sühne zwischen Nikolaus, Vogt zu Hunolstein, samt allen Helfern und Hzg. Karl von Lothringen hervorgeht. In dem Brief von 1401 März 27 heißt es: die brieffe davon disir krieg sich erhaben hatte unvertzogenliche legen und stellen gentzlich in hant und macht des [...] herren Ruprechts von gots gnaden romischer konig [...] als ich auch die itzunt gentzlich in sin hant stellen [...] und was sine gnaden mit den vorgenanten brieffen dunt daz sal er gantze moge habin recht wie die selbin brieffe vor Franckinfurt da er und die kurfürsten lagen in sine hant gestalt wurden (vgl. D: UB Hunolstein 2 S. 108-112 Nr. 120f.).

Textkritik

  1. aergänzt nach einem Brief von 1401 März 28 (wie Anm. 1).
  2. bRestaurierungspapier ist über den Text geklebt.

Anmerkungen

  1. 1In einem als Ergänzung zu einer Sühne vom Vortag ausgestellten Brief von 1401 März 28 bestimmten Hzg. Karl und der Vogt von Hunolstein, wer von ihren Helfern in der Sühne einbegriffen sein soll und wer nicht. Es werden neben den oben [3.] Aufgeführten drei weitere genannt Es könnte sich um jene handeln, deren Namen aufgrund der Textverluste nicht mehr lesbar sind (vgl. D: UB Hunolstein 2 S. 111f. Nr. 121).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 15 n. 21, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ed8a27bf-c0de-4952-a427-f035289094b9
(Abgerufen am 28.03.2024).

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