RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 7 - Die Zeit Karls IV. (1355 April - 1359)

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Ks. Karl an Kraft von Hohenlohe, Rudolf von Hanau1 und Engelhard von Weinsberg: Der Abt des Kl.[Groß-]Comburg hat ihm geklagt (uns hat geclaget), daß die Adressaten von ihm nicht die Mannlehen empfangen wollen, die sie von ihm und seinem Kl. zu innehaben.

Er gebietet ihnen daher (dez manen wir ewer trewe und heizzen euch ouch ernstlich), die gen. Lehen von dem Abt empfangen zu wollen. Sollten sie dem nicht nachkommen, so muß er [der Ks.] dem Abt rechtlich beholfen sein.

Originaldatierung:
Geben zu Nuremberg an dem nechsten donerstag nach santh Andres tag, r. 10, i. 1.
Kanzleivermerke:
Per dominum cancellarium Jo[hannes] Eystetensis.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HStA Stuttgart, H 51 U 578 – Perg., rücks. aufg. SS in Resten.

D: Hohenloh. UB 3, S. 83 Nr. 82.

R: RI 8 Nr. 6854. – MGH Const. 11, S. 332 Nr. 583.

Kommentar

Die Parteinahme Ks. Karls IV. für das Kl. Groß-Comburg ist auch damit zu erklären, daß der Ks. unmittelbar vorher (mit Urk. von 1355 November 28, Hohenloh.UB 3, S. 82f. Nr. 81) gegenüber dem Kl. das Recht der Ersten Bitten in Anspruch nahm. Dabei hatte er auch Kraft von Hohenlohe mit der Vermittlung eingeschaltet.

Anmerkungen

  1. 1Ein Rudolf von Hanau ist unbekannt. Es liegt vermutlich ein Irrtum der ksl. Hofkanzlei vor. Gemeint ist entweder Ulrich III. von Hanau, der Landvogt in der Wetterau, oder Rudolf von Homburg, Komtur des Deutschen Ordens in Böhmen und Mähren. Vielleicht hat der Schreiber beide gemeint und beim Abschreiben des Konzepts die Worte "von Homburg, Ulrich" versehentlich weggelassen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 7 n. 42, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ed3030cf-1943-477c-9840-ec20850b5618
(Abgerufen am 19.04.2024).

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