Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 1, Bd. 1 (1289-1328)

Sie sehen den Datensatz 166 von insgesamt 2976.

Erzbischof Gerhard schreibt dem Klerus seiner Diözese, daß er seiner Hirtenpflicht gemäß das, was er bei der Visitation (visitationis officium exercendo) verbesserungsbedürftig gefunden habe, durch allgemeine Vorschriften (statutis generalibus) abzustellen suche, und bestimmt daher: Die Dekane sollen ihre Untergebenen zum Besuch des Chors und zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten anhalten; und diese sollen den Dekanen Gehorsam leisten; um Zwietracht zu vermeiden, sollen in Zukunft von den Kapiteln die Zehnten und andere Güter der Kirche nicht mehr an Prälaten oder Kanoniker verpachtet werden; damit alle die Residenz einhalten können, soll niemand mehr in zwei verschiedenen Konventen eine kirchliche Stelle, oder in einem Konvent zwei Stellen (officium cum praelatura) innehaben; die Geistlichen sollen nicht gekräuseltes Haar (tortos crines), „Crulle“ genannt, tragen, auch außerhalb ihres Hauses keine Mitra, es sei denn zu Pferd; sie sollen sich an den Tänzen der Laien auf den Straßen und Plätzen nicht beteiligen noch [überhaupt] tanzen. Waffen (loricas, gladios, cultellos fixorios seu alia arma) sollen sie weder bei Nacht, wenn sie in Laienkleidung ausgehen, unter dem Mantel tragen, noch sonst, damit sie nicht, wenn sie so ergriffen werden, vor den weltlichen Richter gestellt werden. Wer von dem Vermögen seiner Kirche etwas zu Unrecht besitzt, soll es binnen eines Monats zurückgeben; wer bei seiner Kirche Schuldner geworden ist, soll die Schuld binnen zweier Monate tilgen. Nur die gesetzmäßigen Versammlungen dürfen in der Kirche abgehalten werden; alle dazu Berechtigten sind zu berufen; Sonderkonventikel sind verboten. Kein Kleriker darf eine Dienerin oder Beghine im Haus haben, sie sei denn in einem gewissen Alter oder seine Verwandte; keiner darf Wein im Haus verkaufen außer das Wachstum aus seiner Pfründe oder aus eigenem Besitz. Die für die Kirchenfabrik bestimmten Pfründenerträge sollen keinem anderen Zweck zugeführt werden. Den Geistlichen ist jeder Handel mit Wein, Getreide oder anderem verboten. Geistliche, welche Wucher treiben oder im Konkubinat leben, verfallen der Exkommunikation, wenn sie sich nicht binnen Monatsfrist unterwerfen. Außerdem werden noch über die Kleidung der Geistlichen inn- und außerhalb des Gottesdienstes Bestimmungen getroffen. – Diese Statuten, die der Erzbischof beraten von weisen Männern erläßt, sollen mindestens zweimal jährlich von den Dekanen feierlich verkündigt werden.

Originaldatierung:
A. et d. 1290 VIII. id. Sept.1

Überlieferung/Literatur

Gedr.: v. Gudenus, Cod. dipl. 1, 907; Hartzheim, Concil. germ. 4, 587ff. – Reg.: Würdtwein, Elenchus conciliorum 50; Scriba, Hess. Regesten 3, 135 nr. 2042 (mit falschem Datum). – Inhaltsangabe: Rady, Gesch. d. kath. Kirche in Hessen 272.

Anmerkungen

  1. 1Ich löse das Datum nicht mit 1298 Sept. 13 auf, weil an diesem Tag Erzbischof Gerhard mit König Albrecht in Franken weilte, und es nicht wahrscheinlich ist, daß der Erzbischof diese Statuten außerhalb seiner Diözese veröffentlichte, selbst wenn sie nicht das Ergebnis einer Synodalberatung gewesen wären.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 1,1 n. 164, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ec753d08-e87c-4817-80b8-04542af7128f
(Abgerufen am 19.04.2024).

Bestandsinformationen