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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,5

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Cölestin III. beauftragt Erzbischof K(onrad) von Mainz, Bischof der Sabina und päpstlichen Legaten (C. Maguntinus archiepiscopus, Sabinensis episcopus, apostolice sedis legatus), mit der Untersuchung und Entscheidung des Streits zwischen Bischof (Bernhard) von Paderborn (Patheburnensi episcopo) und dem Kloster Helmarshausen (monasterium Helmwardeshusen) (D. Paderborn) wegen der Investitur des Abts, die der Bischof als sein Recht beansprucht.

Überlieferung/Literatur

Überl.: Dep., erwähnt in Cölestins III. Bestätigung des Urteils, das Erzbischof Konrad gefällt hat (Reg. 984 von 1194 Januar 29), im Exekutionsmandat Cölestins III. von 1194 März 11 (Reg. 999) und in seinem Delegationsmandat von 1195 April 29 (JL 17231, GP V,1 S. 40 Nr. 66, Mindermann, Urkundenbuch Verden 1 S. 213-214 Nr. 185), vgl. hierzu aber den Kommentar.

Reg.: – .

Kommentar

Das Urteil des Erzbischofs Konrad ist nicht nachgewiesen, vgl. GP V,1 S. 171-172 Nr. *11 (zu 1193 Ende), wo daran gezweifelt wird, daß Konrad dieses Urteil als päpstlicher Delegat gefällt hat, da weder in der Bestätigung des erzbischöflichen Urteils (Reg. 984) noch im Exekutionsmandat (Reg. 1009) ausdrücklich von einer päpstlichen Kommission die Rede ist. Eine päpstliche Delegation belegt jedoch das oben genannte Delegationsmandat Cölestins III. von 1195 April 29, wo der Streit als causa primo archiepiscopo Maguntino Sabinensi episcopo ... ab apostolica sede commissa bezeichnet wird. Ob die Zweifel, die im Kommentar der GP geäußert werden, zu Recht bestehen, muß also offenbleiben. Hier wird mit Finke, PUU Westfalens 1 S. 66 in der Vorbemerkung zu seinem Teildruck von Cölestins III. Delegationsmandat von 1195 April 29 von einer päpstlichen Beauftragung ausgegangen. Die einzelnen Phasen dieses Streits um die Unterwerfung des Klosters unter den Bischof von Paderborn sind nicht mit letzter Sicherheit zu erkennen. Fest steht, daß er zunächst vor Erzbischof Konrad von Mainz verhandelt wurde, der das oben erwähnte verlorene Urteil zu Gunsten des Bischofs fällte. Aufgrund von Konrads verlorenem Bericht (GP IV S. 191 Nr. *472 und GP V,1 S. 171-172 Nr. *11, zu Ende 1193) bestätigte Cölestin III. 1194 Januar 29 dessen Urteil (Reg. 984). Wahrscheinlich legten die Mönche von Helmarshausen unter Berufung auf das Privileg Cölestins von 1192 Juni 13 (Reg. 532), in dem das Kloster von der Gewalt des Diözesanbischofs befreit worden war, Appellation am Apostolischen Stuhl ein und impetrierten ein Delegationsmandat (als secundo in Cölestins III. Delegationsmandat von 1195 April 29 angeführt) an die Bischöfe Berno von Hildesheim, Thietmar von Minden und Rudolf von Verden (Reg. 1008). Über deren Vorgehen ist jedoch nichts bekannt. Ob sie überhaupt nicht tätig wurden oder ob sie das Urteil des Erzbischofs Konrad von Mainz bestätigten, liegt im dunkeln. Jedenfalls befahl der Papst 1194 März 11 Dekan Hildebrand und Scholaster Sifridus von St. Kunibert sowie Magister Lambert von Mariengraden in Köln die Durchführung von Konrads Urteil (Reg. 1009, als tertio in Cölestins III. Delegationsmandat von 1195 April 29 genannt), die aber am gewalttätigen Widerstand des Elekten Thietmar von Helmarshausen scheiterte. Offenbar klagte daraufhin der Bischof von Paderborn selbst in Rom gegen dieses Vorgehen des Elekten, worauf der Papst zunächst Kardinalbischof Albinus von Albano mit der Untersuchung des Falls beauftragte und dann Kardinalpriester Cinthius von S. Lorenzo zu dessen Unterstützung beiordnete (erw. in seinem Delegationsmandat von 1195 April 29, vgl. GP V,1 S. 39 Nr. *65, wo beide Beauftragungen zusammengefasst werden). Zu einem endgültigen Urteil in Rom scheint es aus unbekannten Gründen jedoch nicht gekommen zu sein. Cölestin III. unternahm mit seinem Delegationsmandat von 1195 April 29 an die Äbte Dietmar von Walkenried (Erzd. Mainz), Walter von Königslutter (D. Halberstadt) und Florentius von Marienfeld sowie Magister Bertold von Xanten einen weiteren Anlauf zur Beendigung des Streits, der schließlich durch das Urteil beigelegt wurde, das Kardinalpriester Johannes von S. Stefano in Celiomonte 1196 Januar 1 als päpstlicher Legat fällte (GP V,1 S. 173-174 Nr. 18, Hoffmann, Bücher Helmarshausen S. 136-137 Nr. 3), vgl. dazu Weiß, Legaten S. 314 Nr. 4. Zum Verlauf des Streits allgemein vgl. Finke, PUU Westfalens 1 S. 66-67 Nr. 160, Pfaff, Helmarshausen S. 218 und Murauer, Innocenz III., die Kustodin R. und die Nonne G. S. 303.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,5 n. 983, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ec23900e-013a-4af4-b8dd-33a88a3deddc
(Abgerufen am 25.04.2024).